Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer können beim Finanzamt eine Dauerfristverlängerung beantragen. Dadurch kann die Umsatzsteuervoranmeldung später abgegeben werden, sodass einem länger Zeit gegeben wird diese auszufüllen. Nicht davon betroffen ist die Umsatzsteuerjahreserklärung.

Ausgeschlossen

Unternehmer, die sich für die Kleinunternehmeregelung entschieden haben, sind von der Dauerfristverlängerung ausgeschlossen, da sie keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Mit Antrag der Dauerfristverlängerung werden alle zukünftigen Umsatzsteuervoranmeldungen später abgegeben. Dies gilt für das laufende wie auch für alle späteren Jahre. Nach Antragsstellung wird keine Bestätigung vom Finanzamt zugesendet. Das Finanzamt kann eine Dauerfristverlängerung aber auch ablehnen. Dies kann vorkommen, wenn das Finanzamt vermutet, dass eine rechtzeitige Zahlung aufgrund der Vergangenheit des Steuerpflichtigen nicht eingehalten werden kann.

Form des Antrages

Der Antrag wird beim zuständigen Finanzamt elektronisch gestellt. In der Vergangenheit wurde der Antrag schriftlich über den Vordruck USt 1H gestellt.

Inland

Unternehmen im Inland stellen den Antrag bei dem Finanzamt, bei dem die meisten Umsätze eingereicht werden. Wichtig ist, dass der Wohnsitz, Sitz oder die Geschäftsführung im Inland sind.

Ausland

Ausländische Unternehmen, deren Sitz, Wohnsitz oder die Geschäftsführung im Ausland ist, haben ein Finanzamt in Deutschland welches für die Dauerfristverlängerung zuständig ist.

Sonderzahlung

Durch die spätere Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung würde der Steuerpflichtige einen Zinsvorteil gegenüber anderen Unternehmen haben, die keine Dauerfristverlängerung beantragt haben. Um diesen Zinsvorteil zu eliminieren muss 1/11 der Summe aus der Vorjahresumsatzsteuer als Sonderzahlung an das Finanzamt geleistet werden. Die Sonderzahlung für Monatszahler muss bei der Anmeldung bis zum 10.02. des jeweiligen Jahres vorgenommen werden. Am Ende des Jahres wird die Sonderzahlung als Erstattung mit verrechnet.

Spätere Abgabe

Die Umsatzsteuervoranmeldung einen Monat später abzugeben ist eine Möglichkeit. Die Abgabe ist auch quartalsweise oder jährlich möglich. Ausschlaggebend dafür ist der steuerpflichtige Umsatz. Wenn die gemeldete Steuer unter einem Betrag von 1.000 Euro liegt, kann die Meldung an das Finanzamt jährlich abgegeben werden.

Achtung: Unternehmensgründer werden im ersten Jahr automatisch Monatszahler.