Nach dem Mittelstands-Entlastungsgesetz vom 1.1.2007 wurde die Grenze für Kleinbetragsrechnungen von 50 Euro auf 150 Euro erhöht.

Im Steuergesetz von 1.1.2004, also drei Jahre zuvor, hatte der Gesetzgeber bereits beschlossen, die Rechnungen für kleine Beträge zu vereinfachen. Der Hintergrund war, dass man kleine Unternehmen bei der Erstellung der Rechnungen entgegen kommen wollte. Der Unternehmer muss bei dieser Vereinfachungsregel nicht alle Pflichtangaben einer Rechnung angeben und behält trotzdem die Berechtigung des Vorsteuerabzuges.

Vereinfachung der Rechnung – Wie hat sie auszusehen?

Für Rechnungen, die einen Bruttobetrag von 150 Euro nicht übersteigen, kann eine Kleinbetragsrechnung mit folgenden vereinfachten Pflichtangaben erstellt werden. (§ 33 UstDV)

●  Name und Anschrift des leistenden Unternehmens

●  Ausstellungsdatum der Rechnung

●  Menge und Bezeichung der Ware oder Art und Umfang der erbrachten Leistung

●  Entgelt und Steuerbetrag der Ware oder Dienstleistung in einer Summe

●  Steuersatz oder Hinweis über eine eventuelle Steuerbefreiung

Demnach sind Angaben über

●  Name und vollständige Adresse des Leistungsempfängers

●  Lieferung oder Leistungszeitpunkt

●  Steuerbetrag

●  Steuernummer oder UmsatzsteuerID

nicht erforderlich.

Quittungen schreiben?

Quittungen enthalten normalerweise alle erforderlichen vereinfachten Pflichtangaben für die Kleinbetragsrechnung. In der Praxis empfiehlt es sich einen Firmenstempel auf die Quittung zu stempeln, anstelle handschriftlicher Angaben.

Aus zwei Gründen:

Wenn der Stempel richtige Angaben zu dem Unternehmen beinhaltet werden weniger Fehler bei der Ausstellung einer Quittung gemacht. Zweitens die große Zeitersparnis bei der Ausstellung der Quittung.

Mehrere Kleinbetragsrechnungen?

Wer auf die Idee kommt mehrere Kleinbetragsrechnungen auszustellen um sich die Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung zu ersparen, kann sich die Mühe sparen. Warum?

Beispiel:

Eine Lieferung oder Leistung im Wert von 200 Euro darf NICHT auf zwei Kleinbetragsrechnungen von je 100 Euro aufgeteilt werden. Es muss zwingend eine normale Rechnung ausgestellt werden damit die Berechtigung zum Vorsteuerabzug erhalten bleibt.