Der Staat möchte die Spendenbereitschaft der Bürger fördern, indem die Zuwendung bei der Steuererklärung als Sonderausgabe geltend gemacht wird. Eine Zuwendung verringert die allgemeine Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen und kann daher von der Steuer abgesetzt werden. Dabei ist es wichtig, dass die Zuwendung einem steuerbegünstigtem Zweck entspricht und einen Höchstbetrag nicht überschreitet. Daher geben wir hier Tipps, wie Sie Spenden richtig absetzen.

Zuwendung

Eine Spende ist die häufigste Art der Zuwendung. Aber auch Mitgliedsbeiträge sind Zuwendungen, welche eine „Spende“ sein können. Im Allgemeinen wird im Volksmund der Begriff „Spende“ für beide Varianten der Zuwendung verwendet.

Vielen ist nicht bekannt, dass Zuwendungen nicht nur in Form von Geldleistungen, sondern auch in Form von Wirtschaftsgütern erbracht werden können.

Steuerbegünstigte Zwecke

Wenn eine Körperschaft gemeinnützigen Zwecken dient, also ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.

Nach §§ 52 – 53 AO sind unter anderem die Förderung folgender Zwecke steuerbegünstigt:

  • Wissenschaft und Forschung
  • Religion
  • Jugend- und Altenhilfe
  • Kunst und Kultur
  • Rettung aus Lebensgefahr
  • Tierschutz
  • Gleichberechtigung von Frauen und Männern
  • usw.

Nicht steuerbegünstigte Förderungen

●  Sport (§52 Abs. 2 Nr. 2 AO)

●  kulturelle Betätigungen, die der Freizeitgestaltung dienen

●  Heimatpflege und Heimatkunde (§52 Abs. 2 Nr. 22 AO)

●  Tier- und Pflanzenzucht usw. (§52 Abs. 2 Nr. 21 AO)

Sowohl an den Spendenempfänger als auch an den Spendennachweis werden bestimmte Voraussetzungen gestellt:

Spendenempfänger

Spendenempfänger können nur inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, eine inländische öffentliche Dienststelle oder eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse sein.

Spendennachweis

vereinfachter Spendennachweis

Bis zu einer Spende von 200 Euro reicht ein Einzahlungsbeleg (Kontoauszug) und ein Beleg vom Zahlungsempfänger mit Angaben über den steuerbegünstigten Zweck der Zuwendung sowie Angaben über die Freistellung von der Körperschaftssteuer.

Amtlicher Zuwendungsnachweis

Ab einer Spende von mehr als 200 Euro ist eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck des Zahlungsempfängers erforderlich, die vom Empfänger auszufüllen ist.

Höchstbetrag der Spenden

Die gesamten Spenden im Jahr sind bis zu einem bestimmten Höchstbetrag abzugsfähig.

Die Zuwendungen sollten im Jahr nicht mehr als 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder maximal 0,4 % der Summe aus Umsätzen und der aufgewendeten Löhne und Gehälter ausmachen.

Wenn Spenden unterhalb dieser Höchstbeträge liegen, sind sie voll abzugsfähig. Der Steuerpflichtige darf die für ihn günstigere Variante auswählen.

Spenden absetzen als Motivation

Das Spenden nur für Steuerzwecke ist nicht der richtige Ansatz. Durch attraktive Spendenaufrufe von gemeinnützigen Vereinen kann eine Spende auch einen beruflichen Vorteil mit sich bringen. Durch gutes Networking und regelmäßige Spender-Treffen mit anderen Gewerbetreibenden können interessante Kontakte entstehen.