Was den Steuerzahler, also Steuerpflichtigen, natürlich immer sehr interessiert, sind die steuerfreien Einnahmen, von denen er an den Fiskus nichts abtreten muss. Wer sich einmal die Mühe machen möchte, kann dies in § 3 EStG nachsehen. In diesen 70 Nummern sind steuerfreie Einnahmen aufgelistet, von denen im Laufe der Jahre allerdings auch ein paar weggefallen sind.

Wir haben die wichtigsten Steuerbefreiungen (steuerfreien Einnahmen) einmal aufgelistet:

Steuerfreie Einnahmen

§ 3 Nr. 1a EStG Leistungen aus Kranken-, Pflege- und der gesetzlichen Unfallversicherung
§ 3 Nr. 1d EStG Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz
§ 3 Nr. 2 EStG Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld und weitere …
§ 3 Nr. 14 EStG Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu Aufwendungen eines Rentners für seine Krankenversicherung.
§ 3 Nr. 16 EStG Vergütungen, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zur Erstattung seiner Reisekosten, Umzugskosten, Verpflegungsmehraufwendungen, sowie Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung erhält. Die gesetzlichen Pauschalen dürfen nicht überschritten werden.
§ 3 Nr. 24 EStG Leistungen, die nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt werden.
§ 3 Nr. 26 EStG Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer bis max. 2.100 Euro im Jahr
§ 3 Nr. 34 EStG Aufwandspauschalen für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, sozialen und kirchlichen Bereich bis max. 500 Euro. Aufwendungen dürfen nicht schon durch eine andere Vorschrift im § 3 EStG begünstigt worden sein.
§ 3 Nr. 31 EStG Typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt überlässt.
§ 3 Nr. 33 EStG Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers (Kindergärten / Kindertagesstätten)
§ 3 Nr. 36 EStG Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung bis zur Höhe des gesetzlichen Pflegegeldes.
§ 3 Nr. 38 EStG Sachprämien, die der Arbeitnehmer von anderen Unternehmen unentgeltlich für den persönlichen Gebrauch im Rahmen der Kundenbindung gewährt bekommt. Die Prämien dürfen den Wert von 1.080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
§ 3 Nr. 45 EStG Die private Nutzung von betrieblichen PCs oder Telefonen durch den Arbeitnehmer.
§ 3 Nr. 51 EStG Trinkgelder, die ein Arbeitnehmer zusätzlich und freiwillig von Dritten für seine erbrachte Leistung erhält.
§ 3 Nr. 62 EStG Beitragsanteile des Arbeitgebers an die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen.
§ 3 Nr. 67 EStG Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz.
§ 3 b EStG Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Arbeit an einem Sonntag, an einem Feiertag oder als Nachtarbeit zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden.

  • Nachtarbeit maximal 25% des Grundlohns
  • Sonntagsarbeit maximal 50 % des Grundlohns