Unternehmer können Bewirtungskosten aus einem geschäftlichen Anlass unter bestimmten Voraussetzungen teilweise von der Steuer absetzen. Mehr dazu lesen Sie im Artikel über Bewirtungskosten.

War in einem Café die Bedienung freundlich und die Speisen und Getränke habe geschmeckt, fühlt man sich verpflichtet dem Personal als Dank ein Trinkgeld zu geben.

Wie verhält es sich dabei steuerlich mit Trinkgeldern, die dem Personal freiwillig aufgrund der guten Dienstleistung gewährt wurden? Als Empfänger des Geldes muss man in der Regel Trinkgeld nicht versteuern, kann man aber als Geber das Trinkgeld als Bewirtungskosten absetzen?

Trinkgeld

Trinkgelder sind im Rahmen der Bewirtungsaufwendungen, wenn sie geschäftlich veranlasst sind, absetzbar. Bei der Bewirtung eines Geschäftspartners oder eines baldigen Geschäftspartners ist es möglich, die Trinkgelder auch zu 70% abzusetzen. Also genauso wie den Rechnungsbetrag.

Dafür muss das Personal das erhaltene Trinkgeld quittieren, also eine Quittung schreiben. Am besten wird auf der Rechnung das Wort „Trinkgeld“, die Höhe des Betrags und der Zusatz „dankend erhalten“ geschrieben. Eine Person vom Personal quittiert den Vorgang dann.

Bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen kann die Vorsteuer von dem Rechnungsbetrag abgezogen werden, bevor dann anschließend 70 % des Restbetrages abzugsfähig gemacht werden.

Da der Aussteller der Rechnung der Gaststättenbetreiber ist, der eine Umsatzsteuer ausweist, wird die Vorsteuer nur vom Rechnungsbetrag abgezogen. Nicht jedoch vom Trinkgeld. Das ist auch der Grund, warum auf dem Bewirtungsbeleg des Wirtes keine extra Zeile für Trinkgelder ausgewiesen ist.

Um einen Teil des Trinkgeldes abziehen zu können, macht es bei geschäftlich veranlassten Bewirtungen immer Sinn, sich den Betrag quittieren zu lassen. In der Praxis ist das Personal dankbar, wenn es diese Aufmerksamkeit bekommt, und wird den kleinen Mehraufwand verstehen.