Lohnsteuerklasse 1

Zur Steuerklasse 1 gehören:

●  Ledige

●  Geschiedene

●  Verheiratete, jedoch dauernd getrennt lebende Ehegatten

●  Verwitwete, deren Ehegatten im vorletzten Jahr verstorben sind

●  beschränkt Steuerpflichtige

Steuerklasse 2

zur Steuerklasse 2 gehören:

Alle Arbeitnehmer der Steuerklasse 1, wenn bei Ihnen ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu berücksichtigen ist.

Steuerklasse 3

  • Verheiratete, nicht dauernd getrennt lebende, unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatten, wenn ein Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht oder auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse 5 eingereiht wird.
  • Verwitwete, die zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten nicht dauernd getrennt lebten und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren, für das Kalenderjahr, welches dem Sterbejahr folgt.
  • Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, wenn deren Ehe im Kalenderjahr aufgelöst wurde und der andere Ehegatte wieder geheiratet hat. Dies gilt nur für das Jahr der Eheauflösung.

Steuerklasse 4

Verheiratete, unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, die nicht dauernd getrennt leben, beide Arbeitslohn beziehen und nicht die Steuerklassenkombination 3 / 4 gewählt haben.

Steuerklasse 5

Verheiratete, unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, die nicht dauernd getrennt leben und deren Ehegatte auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse 3 eingereiht wird.

Steuerklasse 6

  • Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern für das zweite und jedes weitere Dienstverhältnis.

Die verschiedenen Steuerklassen unterscheiden sich durch unterschiedliche Grundfreibeträge und Entlastungsbeiträge, die bei der Ermittlung der Lohnsteuer berücksichtigt werden.

Steuerklassenwechsel

Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Wechsel der Steuerklasse bei Ehegatten möglich. Der Antrag ist beim zuständigen Finanzamt vom Arbeitnehmer zu stellen. Einmal pro Jahr darf ein Steuerklassenwechsel vorgenommen werden. Ein entsprechendes Formular finden Sie unter http://www.formulare-bfinv.de . Der Wechsel ist dann sinnvoll, wenn Einkünfte der Ehegatten unterschiedlich sind. Welche Konstellation am meisten Steuern spart, erfragen Sie bitte bei ihrem Steuerberater.

Faktorverfahren

Seit 2010 gibt es das sogenannte Faktorverfahren. Dabei werden die Ehegatten in der Steuerklasse 3 und 5 in die Steuerklassen 4 und 4 eingeordnet. Nachdem das Finanzamt das voraussichtliche Jahreseinkommen kennt, wird die Einkommensteuer ermittelt mit dem Lohnsteuerabzug in der Steuerklasse 4. Danach wird ein Faktor berechnet, der mit dem Lohnsteuerabzug multipliziert. Daraus ergibt sich dann die einzubehaltende Lohnsteuer.

Eingetragene Lebenspartnerschaft

Personen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, haben von nun an die Möglichkeit, sich wie Ehegatten in die Steuerklassen 3 / 5 und 4 / 4 eintragen zu lassen. Siehe Blogtext eingetragene Lebenspartnerschaft.