Darf ein Arbeitszimmer steuerlich abgesetzt werden?

Grundsätzlich darf ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abgesetzt werden.

Wenn jedoch das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten und beruflichen Betätigung ist, können die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden. Genau definiert ist der Begriff “Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung” nicht. Vereinfacht kann aber gesagt werden, dass ein Zimmer, in welchem alle betriebsbedingten Arbeiten stattfinden, als Arbeitszimmer bezeichnet werden kann.

Sollte das Zimmer zum Arbeiten genutzt werden, weil kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, dürfen Aufwendungen bis 1.250 Euro abgesetzt werden. Bei den 1.250 Euro handelt es nicht um einen Pauschalbetrag. Der Steuerpflichtige muss den Nachweis erbringen, welche Kosten für das Arbeitszimmer tatsächlich angefallen sind. Wichtig ist, dass die Arbeiten im Arbeitszimmer für den Beruf wesentlich und prägend sind.

Wenn das Arbeitszimmer zu mehr als 50 Prozent genutzt wird, können ebenfalls Aufwendungen bis 1.250 Euro abgesetzt werden. Die Zeit, die im Arbeitszimmer aufgrund der beruflichen Tätigkeit verbracht wird, ist nicht relevant.

Eine weniger als 10 prozentige private Nutzung bleibt unschädlich.

Was gilt als Arbeitszimmer?

In den oberen drei Fällen ist es wichtig, dass das Arbeitszimmer,

●  räumlich getrennt von anderen Zimmern ist,

●  kein Durchgangszimmer ist

●  und noch genügend Raum zum Wohnen zur Verfügung steht.

Arbeitsmittel

Sollte ein Abzug nicht möglich sein, können immer noch Arbeitsmittel steuerlich berücksichtigt werden. Welche das unter anderem sind, werden wir in Kürze in einem weiteren Artikel veröffentlichen.

Vermietung des Arbeitszimmers an den Arbeitgeber

Ist das Zimmer an den Arbeitgeber vermietet und wird es hauptsächlich zur Ausübung des Berufes genutzt, handelt es sich streng genommen nicht mehr um ein Arbeitszimmer, sondern um ein Büro. Das Büro kann als Werbungskosten geltend gemacht werden. Gleichzeitig müssen die Einkünfte aus der Vermietung aber natürlich versteuert werden.

Außerhäusliches Arbeitszimmer

Wenn das Arbeitszimmer von der kompletten Wohnung getrennt ist, können die Kosten im vollen Umfang steuermindernd geltend gemacht werden. Dies ist oft bei Mehrfamilienhäusern der Fall, wenn die andere Wohnung betrieblich genutzt wird.