Wer von zu Hause aus arbeitet und ein Arbeitszimmer besitzt, kann die Kosten für dieses von der Steuer absetzen. Angestellte, denen in ihrem Unternehmen kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können jährlich bis zu 1250 € an Werbungskosten in die Steuererklärung eintragen. Dazu zählen etwa Lehrer oder Mitarbeiter im Außendienst. Ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, sind alle Kosten unbeschränkt absetzbar. Diese Regelung betrifft vor allem Selbstständige, deren Arbeitsplatz die eigene Wohnung ist.
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung
Damit das Finanzamt Ihr Arbeitszimmer als solches anerkennt und die Kosten von der Steuer absetzbar sind, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. Zum einen muss der Raum sowohl örtlich, funktionell als auch ausstattungstechnisch zur privaten Wohnung oder Haus gehören. Dazu zählen auch Räumlichkeiten im Dachboden oder im Keller, wenn diese unmittelbar mit der Wohneinheit verbunden sind. Dabei ist zu beachten, dass es sich um einen abgeschlossenen Raum handeln muss, eine Arbeitsecke ist nicht ausreichend.
Des Weiteren muss das Arbeitszimmer beruflich genutzt werden. Das bedeutet, dass Sie es für verwaltungstechnische, organisatorische, schriftliche oder geistige Arbeiten verwenden. Aber auch schriftstellerische oder künstlerische Beschäftigungen sieht das Gesetz vor. Allerdings muss dieses Zimmer fast ausschließlich, das heißt zu über 90 %, für Ihre beruflichen Zwecke genutzt werden. Bei einem sowohl privaten als auch beruflichen Gebrauch dürfen Sie die Kosten des Arbeitszimmers nicht von der Steuer absetzen.
Was können Sie absetzen?
Während Angestellte Werbungskosten geltend machen können, setzen Selbständige die Kosten für das Arbeitszimmer als Betriebsausgaben ab. Die entstandenen Beträge wie beispielsweise Miete, Wasser-, Neben- und Energiekosten sowie Grundsteuer machen Sie anteilig geltend. Können Sie die Kosten nicht direkt zuordnen, berechnen Sie den Prozentsatz, den Ihr Arbeitszimmer an der Gesamtfläche ausmacht. Diesen Wert verrechnen Sie mit den Gesamtkosten. Des Weiteren können Sie die Ausgaben für die Ausstattung sowie die Einrichtungsgegenstände zur Steuerminderung einsetzen. Dazu zählen Teppiche, Schreibtisch, Tapeten, Regale und der Bürostuhl. Arbeitsmittel können Sie unabhängig von der Existenz eines Arbeitszimmers von der Steuer absetzen. Wichtig ist dabei nur, dass Sie diese Gegenstände ausschließlich für berufliche Tätigkeiten verwenden. Nicht absetzbar sind jedoch Luxusgegenstände. Dazu gehören beispielsweise Kunstwerke, die zur Dekoration verwendet werden.
Was Sie sonst noch beachten sollten
Damit Sie das Arbeitszimmer von der Steuer absetzen können, muss es der inhaltliche Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit sein. Dabei ist die im Arbeitszimmer verbrachte Zeit zweitrangig. Somit kann Ihr häusliches Büro auch dann der Mittelpunkt Ihrer Betätigung sein, wenn Sie im Außendienst arbeiten.
Zu guter Letzt ist an Ihnen, zu belegen, dass Ihnen kein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen zum Beispiel eine entsprechende Bescheinigung ausstellen. Verfügen Sie über einen Arbeitsplatz im Büro Ihrer Firma, arbeiten aber an bestimmten Wochentagen von Zuhause aus, können Sie Ihr Arbeitszimmer nicht steuerlich geltend machen.