Die Erbschaftsteuer ist im Erbschaftsteuergesetz geregelt. Dabei handelt es sich leider um ein ziemlich kompliziertes Regelwerk. Gerade, wenn man ein umfangreicheres Vermögen zu übertragen hat, sollte man sich hier am besten von einem erfahrenen Steuerberater oder Rechtsanwalt beraten lassen. Dies gilt vor allem dann, wenn Immobilien zu vererben sind oder die Nachfolge eines gewerblichen Unternehmens geregelt werden muss. Dies ist vor allem dann geboten, wenn das Vermögen an Personen übertragen werden soll, die nicht mit dem Verstorbenen verwandt sind. Denn Ehepartner und Kinder des Verstorbenen haben die höchsten Erbschaftsteuerfreibeträge und können zudem selbst bewohnte Hausgrundstücke teilweise steuerfrei erben.
Wie bei jeder Steuer, so stellt sich auch hier die Frage, was man tun kann, damit man nicht mehr als nötig zahlt. Hierzu gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten:
- Da bei Erbschaft- und Schenkungssteuer die gleichen Freibeträge gelten, die alle zehn Jahre genutzt werden können, kann man durch Schenkungen das Vermögen schon zu Lebzeiten auf die zukünftigen Erben übertragen. Hierbei muss aber beachtet werden, dass auch hier der alte Grundsatz gilt: Geschenkt ist geschenkt! Eine Schenkung lässt sich später nur bei sogenanntem grobem Undank oder bei Verarmung des Schenkers wieder rückgängig machen.
- Immobilien vererben: Immobilien werden auch heute noch zum Teil erheblich günstiger besteuert als Barvermögen. Und unter bestimmten Umständen kann die selbst genutzte Eigentumswohnung oder das Haus auch komplett steuerfrei an Ehegatten oder Lebenspartner vererbt werden. Wer will, kann die Immobilie aber auch schon zu Lebzeiten an die zukünftigen Erben übertragen und sich dann ein sogenanntes Nießbrauchsrecht einräumen lassen. Dies sollte aber erst nach einer gründlichen rechtlichen Beratung geschehen.
- Des Weiteren kann man den Erben auch durch Heirat oder Adoption in eine niedrigere Steuerklasse versetzen. Auch hier sollte man sich aber gerade bei einer geplanten Eheschließung die rechtlichen Konsequenzen genau überlegen und nicht nur steuerliche Gesichtspunkte berücksichtigen.
- Unter Umständen kann man auch Privatvermögen in Betriebsvermögen transferieren.
In all diesen Fällen ist aber eine gründliche Beratung durch einen im Erbrecht erfahrenen Rechtsanwalt oder einen Steuerberater anzuraten. Denn bei all diesen Überlegungen müssen auch der spätere Pflegefall und andere Fragen mit einkalkuliert werden.