Immer noch ein aktuelles Thema in den Medien ist der Kauf von sogenannten Steuer-CDs im Ausland. Auf den CDs befinden sich Daten von steuerpflichtigen Bundesbürgern, die Konten im Ausland unterhalten und Gelder am Fiskus „vorbeischleusen“. Anhand der Daten auf den CDs soll überprüft werden, ob die Steuerpflichtigen die Erträge für diese Konten bei der Steuererklärung mitberücksichtigt haben. Konten im Ausland haben in erster Linie wohlhabendere Personen, als der normale Bundesbürger. Sollte es der Fall sein, dass die Erträge nicht angegeben wurden, ist dies Steuerhinterziehung. Aus diesem Grund versuchen viele Inhaber von Auslandskonten durch eine Selbstanzeige einer Strafverfolgung durch die Behörden zu entgehen.
Nach dem § 371 AO ist eine Selbstanzeige möglich, wobei einiges zu beachten gilt.
Auch ohne Auslandskonten in der Schweiz oder Luxemburg kann Steuerhinterziehung begangen werden. Immer wenn Einkünfte in den vergangenen Jahren nicht richtig angegeben wurden und dem Finanzamt Einnahmen dadurch Einnahmen entgehen, die ihm aber zustehen. Anders verhält es sich, wenn zu viele Steuern gezahlt wurden, weil zum Beispiel die Einkünfte höher angesetzt waren.
Bei Steuerhinterziehung droht eine Haft- oder Geldstrafe, welche je nach Höhe unterschiedlich ausfallen kann. Als Grundlage gilt der Steuerschaden für die Art der Strafe. Wer 10 Euro leicht fahrlässig vergessen hat, als zusätzliche Einkünfte anzugeben, muss nicht sofort mit einer Gefängnisstrafe rechnen.
Nur beim Finanzamt. Niemals bei der Polizei! Die Polizei leitet die Selbstanzeige weiter an die Staatsanwaltschaft, und die Staatsanwaltschaft verfolgt andere Interessen als das Finanzamt.
Eine Selbstanzeige ist immer nur dann möglich, wenn die Steuerhinterziehung vom Finanzamt bisher unentdeckt geblieben ist. Sollte das Finanzamt wegen der Steuerhinterziehung tätig sein, ist eine Selbstanzeige wirkungslos.
Dem Finanzamt wird lückenlos mitgeteilt, wie hoch der tatsächliche Betrag ist. Hier muss sehr genau vorgegangen werden, denn mit einem zu niedrig angesetzten Betrag kann eine Lücke entstehen, die das Finanzamt nachrecherchiert und feststellt, dass der angegebene Betrag eigentlich noch höher ist. Diese Lücke ist dann durch die Selbstanzeige „geschützt“ und gilt als zusätzliche Steuerhinterziehung, gegen die keine Selbstanzeige mehr möglich ist. In dem Schreiben sollte das Wort Selbstanzeige nicht erwähnt werden. Benutzen Sie die Worte “Berichtigung meiner Steuererklärung vom…”.
Nimmt das Finanzamt die Berichtigung der Steuererklärung an, ist die Steuerschuld innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung zu zahlen. Hinzu kommen 6 Prozent Hinterziehungszinsen bis maximal auf 10 Jahre.
Es sollte geprüft werden, ob eine Selbstanzeige nötig ist oder, ob die Hinterziehung eventuell schon dem Gesetz nach verjährt ist. Um auf Nummer sicher zu gehen sollte ein Steuerberater herangezogen werden.