Grade im Internet finden sich eine Vielzahl vermeintlicher Steuertricks, mit denen Sie aber bei den Finanzämtern oftmals auf Granit beißen. Wir decken die beliebtesten Fehlerquellen und Irrtümer für Sie auf.

Weiterbildung

Werden Weiterbildungskosten vom Arbeitgeber getragen, sollten sie auf keinen Fall in der eigenen Steuererklärung angegeben werden. Hier gilt das Prinzip: Wer die Kosten getragen hat, der darf sie in der Steuererklärung auch angeben. Weitere Informationen dazu in unserem Ratgeber zum Thema Weiterbildung.

Bewirtungskosten

Unternehmer können Bewirtungskosten aus einem geschäftlichen Anlass von der Steuer absetzen. Leicht ist man der Versuchung erlegen, eine Bewirtung aus privatem Anlass als Geschäftsessen anzugeben. Skeptisch wird der Finanzbeamte immer dann, wenn hauptsächlich Bewirtungsbelege eingereicht werden, die auf Wochenend- oder Feiertage datiert sind. Ebenfalls unglaubwürdig wirkt ein Bewirtungsbeleg, auf dem nur ein Getränk und ein Gericht angegeben sind. Oder, wenn auf dem Beleg „Kindermenü“ steht und festgestellt wird, dass der Unternehmer Kinder hat. In solchen Fällen schrillen beim Finanzbeamten die Alarmglocken.

Zahlendreher

Auch Zahlendreher sollten nie mit Absicht gemacht werden. Gibt der Steuerpflichtige seine Steuererklärung ab und verdreht Zahlen absichtlich zu seinen Gunsten, kann er sich darauf einstellen, dass bei den nächsten Abgabeterminen seine Erklärungen genauestens überprüft werden. Den Finanzbeamten sollte man sich nicht zum Feind machen!

Kinderfreibeträge

Eltern kommen oft auf die Idee, Freibeträge der Kinder mit ihren Einkünften zu verrechnen und Geld auf deren Konten oder Sparbücher zu überweisen, mit dem Ziel alle Freibeträge voll auszuschöpfen. Später werden diese Gelder dann wieder auf die Konten der Eltern zurück überwiesen. Auch hier achtet das Finanzamt auf die Konten der Kinder. Es spricht nichts dagegen, die Freibeträge der Kinder auszuschöpfen, allerdings nur, wenn die Gelder dann dem Kind zustehen und es nachweislich alleine darüber verfügen kann.

Kalkulation des Finanzamtes

Viele Unternehmer glauben, dass das Finanzamt auf die Einnahmen, die angegebenen Kosten und den Gewinn schaut. Wenn dann alles glaubhaft ist, dann wird die Steuererklärung einfach durchgewunken. Das Finanzamt errechnet allerdings seinerseits anhand der eingekauften Waren und den angegebenen Verkaufspreisen den eigentlichen Erlös. Kommen Unternehmer auf die Idee, Waren einzukaufen und anschließend unter der Hand zu veräußern, sieht das Finanzamt dies sofort. Dann ist der Unternehmer in Erklärungsnöten.

Geringe und nachvollziehbare Abweichungen lässt das Finanzamt aber natürlich zu.