Wie wird das zu versteuernde Einkommen bei einzelveranlagten Personen berechnet?
Eine kurze Übersicht:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft |
+ Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
+ Einkünfte aus selbständiger Arbeit |
+ Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit |
+ Einkünfte aus Kapitalvermögen |
+ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung |
+ Sonstige Einkünfte |
= Summe der Einkünfte |
– Altersentlastungsbetrag |
– Entlastungsbetrag für Alleinerziehende |
– Freibetrag für Land- und Forstwirte |
= Gesamtbetrag der Einkünfte |
– Verlustabzug |
– Sonderausgaben |
– außergewöhnliche Belastungen |
= Einkommen |
– Kinderfreibetrag, Kinderbetreuung-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf |
– Härteausgleich ( §70 EStDV) |
= zu versteuerndes Einkommen |
Das zu versteuernde Einkommen kann erheblich durch Ausgaben reduziert werden, darum sollten Sie unbedingt einen Steuerberater aufsuchen.
- Ermittlung der Summe der Einkünfte (§2 Abs. 3 EStG):
Alle sieben Einkunftsarten werden bei einer Person ermittelt und zusammen addiert. Einkünfte sind keine Einnahmen, sondern die Einnahmen reduziert durch die abzugsfähigen Kosten sowie eventuelle Freibeträge. Dadurch lässt sich die Summe der Einkünfte schon zu Beginn klein halten.
- Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte (§2 Abs. 3 EStG):
Die Summe der Einkünfte wird anschließend um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Freibetrag für Land- und Forstwirte reduziert. Es ergibt sich der Gesamtbetrag der Einkünfte.
- Ermittlung des Einkommens (§2 Abs. 4 EStG) :
Danach werden von dem Gesamtbetrag der Einkünfte eventuelle Verlustabzüge, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen. Verlustabzüge gehören eigentlich zu den Sonderausgaben, werden hier aber vorrangig abgezogen. Es ergibt sich das Einkommen. Bei dieser Ermittlung hat der Steuerpflichtige noch einmal die Chance, relevante Ausgaben bei der Steuererklärung mit anzugeben. Durch eine Reihe von Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen lässt sich das Einkommen noch einmal erheblich schmälern.
- Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§2 Abs.5 EStG):
Das Einkommen wird mit einem abzugsfähigen Kinder- und Betreuungsfreibetrag und einem eventuellen Härteausgleich reduziert. Daraus ergibt sich das zu versteuernde Einkommen.
Zusammenveranlagung
Bei einer Zusammenveranlagung der Ehegatten wird die Summe der Einkünfte und anschließend eine gemeinsame Summe der Einkünfte ermittelt. Des Weiteren werden die meisten Freibeträge etc. doppelt abgezogen.