Was gehört zu einer guten Kassenführung?

Hierbei gibt es viele verschiedene Meinungen. Bei einer offenen Ladenkasse muss definitiv ein Kassenbericht vorgelegt werden. Die Diskussion, ob denn ein Zählprotokoll bei offenen Ladenkassen auch erforderlich ist, hat der Bundesfinanzgerichtshof erst im Februar 2016 beendet: ein Zählprotokoll ist für eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung nicht nötig.

Was sagt der Beschluss genau?

Der Bundesfinanzgerichtshof hat beschlossen, dass eine Kassenführung bei einer offenen Ladenkasse dann ordnungsgemäß ist, wenn ein täglicher Kassenbericht geführt wird. Der Kassenbericht erfolgt durch das Auszählen der Bareinnahmen. Das umstrittene Zählprotokoll, welches die genaue Stückzahl von den eingenommenen Gelscheinen und Geldmünzen auflistet, ist nicht erforderlich. Somit wird bei Kassenschluss lediglich der Kassenbestand gezählt, Anfangsbestand und Privateinlagen abgezogen, sowie Privatentnahmen wieder addiert. Durch diese Rechnung ergibt sich dann die Tageslosung, welche die steuerpflichtige Tageseinnahme ist. Dieses Verfahren muss jedoch lediglich für offene Kassen angewendet werden. Bei elektronischen Kassen kann das System selbstständig die Tageseinnahmen errechnen. Um dies zu überprüfen, wird verlangt, dass die Kasse nochmals persönlich ausgezählt wird.

Unser Fazit

Auch wenn der Bundesfinanzgerichtshof ein Zählprotokoll bei offenen Ladenkassen als nicht notwendig eingestuft hat, können wir Ihnen nur empfehlen, es dennoch zu führen. Somit haben Sie bei einer Betriebsführung für jeden Tag und Kasse einen Nachweis über die Zählung – und somit über die steuerpflichtigen Einnahmen. Wenn Sie dieses Protokoll nicht haben, müssen Sie den Prüfer anderweitig von der Zählung der Kasse überzeugen. In diesen Situationen zahlt es sich aus, den geringen Aufwand eines Zählprotokolls anzunehmen, um bei einer Überprüfung auf der sicheren Seite zu sein.

Folgen bei nicht ordnungsgemäßer Kassenführung

Bei einer nicht ordnungsgemäßen Kassenführung wird das Finanzamt Schätzungen vornehmen. In diesen Schätzungen werden Besteuerungsgrundlagen, jedoch nicht die Steuern selbst ermittelt. Das Finanzamt führt diese Schätzungen durch, wenn keine Steuererklärungen oder andere Aufzeichnung abgegeben werden oder diese lückenhaft sind. Das Ergebnis sind häufig heftige Steuernachzahlungen, die sogar existenzbedrohende Ausmaße annehmen können. Gerne beraten wir Sie in Ihrer individuellen Situation zum Thema ordnungsgemäße Kassenführung.