Inventur für Unternehmen: Bestände korrekt erfassen und bewerten
Unterstützung bei Inventur, Bestandsbewertung und Jahresabschluss
Bei einer Inventur geht es nicht nur darum, vorhandene Ware, Materialien und andere Bestände zu zählen. Die erfassten Wirtschaftsgüter müssen nachvollziehbar dokumentiert und anschließend für Buchhaltung und Jahresabschluss bewertet werden.
Die Steuerkanzlei Kettwig unterstützt Sie bei den steuerlichen und buchhalterischen Fragen rund um die Inventur. Steuerberaterin Susanne Schmidt und ihr Team begleiten Unternehmen, Selbstständige und Handwerksbetriebe aus Essen-Kettwig und der Region bei der Vorbereitung, Bewertung und Verarbeitung der ermittelten Bestände.
Sie haben Fragen zu Ihrer Inventur oder zur Bewertung Ihrer Warenbestände? Vereinbaren Sie ein unverbindliches Kennenlerngespräch mit der Steuerkanzlei Kettwig.

Steuerliche und buchhalterische Unterstützung bei der Inventur
Die körperliche Erfassung erfolgt grundsätzlich in Ihrem Unternehmen. Die steuerliche und buchhalterische Begleitung kann jedoch bereits bei der Vorbereitung beginnen.Wir klären mit Ihnen, welche Angaben benötigt werden, wie Inventurlisten nachvollziehbar geführt werden können und welche Informationen für die spätere Bewertung relevant sind. Dabei berücksichtigen wir auch Warenbewegungen und Besonderheiten einzelner Wirtschaftsgüter.
Nach der Aufnahme unterstützen wir Sie bei Bewertungsfragen und bei der Einordnung möglicher Inventurdifferenzen. Die ermittelten Werte können anschließend in die Finanzbuchhaltung und den Jahresabschluss einfließen.
Inventurpflicht: Wer muss eine Inventur durchführen?

Das Handelsgesetzbuch (HGB) verpflichtet Kaufleute grundsätzlich dazu, zu Beginn ihres Handelsgewerbes sowie zum Schluss eines Geschäftsjahres ein Inventar aufzustellen. Vermögensgegenstände und Schulden werden darin nach Art, Menge und Wert erfasst.
Ob für Ihr Unternehmen eine Inventur erforderlich ist, hängt unter anderem von der Rechtsform sowie den Buchführungs- und Bilanzierungspflichten ab. Das Handelsgesetzbuch kennt außerdem Befreiungen und Inventurvereinfachungen. Auch steuerliche Buchführungspflichten können relevant sein. § 141 AO sieht beispielsweise für bestimmte gewerbliche Unternehmen eine Buchführungspflicht auf Grundlage jährlicher Bestandsaufnahmen vor.
Unternehmen, die ihren Gewinn zulässigerweise durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, unterliegen grundsätzlich nicht derselben handelsrechtlichen Inventurpflicht wie bilanzierende Unternehmen. Ob Sie zur Inventur verpflichtet sind und welche Anforderungen für Ihren Betrieb gelten, sollte deshalb individuell geprüft werden.
Müssen Freiberufler:innen eine Inventur durchführen?
Freiberufler:innen, die ihren Gewinn zulässigerweise durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, müssen in der Regel keine Inventur des Vorratsvermögens wie ein bilanzierendes Unternehmen durchführen. Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird grundsätzlich keine Bilanz aufgestellt.
Entscheidend ist jedoch die konkrete steuerliche und rechtliche Situation. Insbesondere die Rechtsform und die Art der Gewinnermittlung spielen eine wichtige Rolle. Wird die freiberufliche Tätigkeit beispielsweise über eine Kapitalgesellschaft ausgeübt, bestehen handelsrechtliche Pflichten zur Aufstellung eines Jahresabschlusses und zur Buchführung.

Welche Inventurarten kommen für Ihr Unternehmen infrage?
Für die Inventur stehen unterschiedliche Verfahren zur Verfügung. Welches Inventurverfahren für Ihr Unternehmen infrage kommt, hängt unter anderem von den vorhandenen Beständen, der Lagerorganisation, den betrieblichen Abläufen und der Qualität der laufenden Aufzeichnungen ab.
Entscheidend ist, dass die Voraussetzungen des jeweiligen Verfahrens erfüllt werden und die Bestände nach Art, Menge und Wert nachvollziehbar ermittelt werden können. Das HGB sieht hierfür unter anderem vereinfachte Inventurverfahren vor.
Mehr über die Unterschiede der Verfahren erfahren Sie in unserem Beitrag zu den vier Inventurarten.
Häufige Fragen zur Inventur
Wir beantworten unseren Mandanten gerne alle steuerlichen Fragen und helfen bei allen Anliegen dieser Art.
Inventur richtig vorbereiten und durchführen

Eine sorgfältige Vorbereitung erleichtert die Bestandsaufnahme und reduziert das Risiko von Fehlern oder Doppelzählungen. Aufnahmebereiche und Verantwortlichkeiten sollten deshalb vor Beginn eindeutig festgelegt werden.
Je nach Art der vorhandenen Waren und Materialien werden die Bestände gezählt, gewogen oder gemessen. Wichtig ist, dass einzelne Positionen eindeutig zugeordnet und die Ergebnisse später nachvollzogen werden können.
Auch Warenbewegungen während der Inventur müssen berücksichtigt werden. Lieferungen, Verkäufe, Umlagerungen oder Entnahmen können sonst dazu führen, dass Bestände doppelt oder gar nicht erfasst werden.
Besondere Aufmerksamkeit benötigen Bestände außerhalb des eigenen Lagers. Bei Handwerksbetrieben können sich beispielsweise Materialien oder andere Bestände auf Baustellen, in Fahrzeugen oder an unterschiedlichen Lagerorten befinden. Umgekehrt können am eigenen Standort Waren lagern, die wirtschaftlich einem anderen Unternehmen gehören.
Inventurlisten, Bestandsbewertung und Unterlagen für die Steuerkanzlei
Eine Inventurliste sollte die aufgenommenen Bestände eindeutig und nachvollziehbar dokumentieren. Dazu gehören je nach Unternehmen unter anderem Waren- oder Materialbezeichnung, Menge, Maßeinheit, Lagerort und Aufnahmedatum. Beschädigte, veraltete oder nur eingeschränkt verkäufliche Waren sollten ebenfalls gekennzeichnet werden.
Für Buchhaltung und Jahresabschluss müssen die erfassten Bestände anschließend bewertet werden. Bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens bilden grundsätzlich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Ausgangspunkt. Bei möglichen Wertminderungen kann eine gesonderte Prüfung erforderlich sein. Wurde die Inventur nicht unmittelbar am Bilanzstichtag durchgeführt, sollten relevante Bestandsveränderungen zwischen Aufnahmetag und Bilanzstichtag nachvollziehbar dokumentiert werden.
Die Steuerkanzlei Kettwig unterstützt Sie bei der Bestandsbewertung und stimmt mit Ihnen ab, welche Inventurlisten, Angaben und Nachweise für Buchhaltung und Jahresabschluss benötigt werden.
Was passiert bei Inventurdifferenzen?
Bei der Auswertung einer Inventur kann sich zeigen, dass der tatsächlich vorhandene Bestand vom Bestand in der Buchführung oder Warenwirtschaft abweicht. Ursachen können beispielsweise nicht vollständig dokumentierte Warenbewegungen, Schwund, Bruch, Verderb oder Erfassungsfehler sein. Solche Inventurdifferenzen sollten nachvollzogen und bei der weiteren buchhalterischen Verarbeitung berücksichtigt werden.
Wir unterstützen Sie bei der Einordnung auffälliger Abweichungen und der korrekten Verarbeitung der ermittelten Bestände in Buchhaltung und Jahresabschluss.

Unterstützung bei Inventur und Jahresabschluss in Essen-Kettwig
Von der Vorbereitung über die Bewertung bis zur Bilanzierung können unterschiedliche steuerliche und buchhalterische Fragen entstehen. Die Steuerkanzlei Kettwig unterstützt Unternehmen, Selbstständige und Handwerksbetriebe aus Essen-Kettwig und der Region persönlich und individuell. Dabei betrachten wir Inventur, Buchhaltung und Jahresabschluss als zusammenhängende Bestandteile Ihres betrieblichen Rechnungswesens.
Sprechen Sie mit Steuerberaterin Susanne Schmidt und ihrem Team über Ihre Inventur und vereinbaren Sie ein unverbindliches Kennenlerngespräch.