Seit März und April 2020 hat Corona (SARS-CoV-2) nicht nur im Gesundheitssystem für große Probleme gesorgt, sondern hat auch wirtschaftlich bei vielen Unternehmen seine Spuren hinterlassen. Der Themenbereich der Unterstützung für wirtschaftlich Betroffene der Covid-19-Pandemie ist groß. Uns erreichen viele Fragen zu Corona-Soforthilfen und zur steuerlichen Behandlung von Besonderheiten wie Kurzarbeit und Überbrückungshilfen. Betroffene Unternehmen und auch Privatpersonen steigen nicht mehr richtig durch und die Corona-Auswirkungen sind groß. Wir haben hier einen kurzen Überblick über einige steuerlichen Erleichterungen für Steuerpflichtige wegen der Corona-Pandemie zusammengefasst. Diese Erleichterungen sind für den Ausgleich von unmittelbaren wirtschaftlichen Schäden im Jahr 2020 und 2021 durch die Corona-Krise gedacht. Das Konstrukt ist sehr umfangreich, weswegen wir Ihnen hier nur einen kurzen Einblick in das Thema geben. Wir beraten Sie gerne detailliert zu diesem Thema.

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Überblick über die möglichen Steuererleichterungen

Zinsfreie Stundung von bis dahin fälligen Steuern

Von der Corona-Krise betroffene können bis zum 30.06.21 einen Antrag auf eine zinslose Stundung von bis dahin fällig werdenden Steuern stellen. Dazu zählen beispielsweise die Einkommensteuer, Körperschaftssteuer, Umsatzsteuer, Kirchensteuer und auch der Solidaritätszuschlag. Im vereinfachten Verfahren können die Steuern bis Ende September gestundet werden. Der Antrag kann allerdings erst nach der Festsetzung der jeweiligen Steuern gestellt werden. Dieser Prozess unterliegt allerdings strengen Voraussetzungen, anhand derer der kausale Zusammenhang mit der Corona-Krise erkennbar ist. Eine Verlängerung der Stundung ist unter bestimmten Voraussetzungen unter einer Ratenzahlungsvereinbarung möglich.

Vollstreckungsrechtliche Erleichterung

Eine weitere Steuererleichterung ist die vollstreckungsrechtliche Erleichterung, die Sie ebenfalls bis zum 30.06.21 beantragen können. Dadurch kann von der Vollstreckung der Steuern, die bis zu diesem Datum fällig geworden sind, abgesehen werden, und zwar ebenfalls bis Ende September. Dieser Prozess wird Vollstreckungsaufschub genannt. Auch hier zählen dazu beispielsweise die Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer, Umsatzsteuer, Kirchensteuer und ebenfalls der Solidaritätszuschlag. Im Zeitraum zwischen dem 19.05.20 und dem 30.09.21 können demnach Säumniszuschläge erlassen werden. Auch hier gibt es die Möglichkeit der Ratenzahlungsvereinbarung bei einer Verlängerung des Vollstreckungsaufschubes einschließlich dem Erlass der Säumniszuschläge. Dabei gelten die Grundsätze der Nachweispflichten für Vollstreckungsaufschüben.

Herabsetzung der Steuervorauszahlung

Wenn absehbar ist, dass der Gewinn aufgrund von sinkenden Umsätzen durch die Corona-Krise deutlich geringer ausfällt als angenommen, kann eine Steuervorauszahlung durch das Finanzamt herabgesetzt werden. Die Herabsetzung betrifft sowohl die Einkommens- als auch die Körperschaftssteuer inklusive des Solidaritätszuschlags und gewissen Fällen auch die Kirchensteuer. Außerdem betrifft es den Gewerbesteuermessbetrag zum Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlung. Um die Herabsetzung genehmigen zu lassen, müssen Sie einen Antrag stellen, um die Notwendigkeit für Ihr Unternehmen und dem Zusammenhang mit Corona zu begründen. Zu beachten ist hier unbedingt, ob die Einkünfte im laufenden Jahr wieder ansteigen.

Geminderte Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

Es gibt eine Möglichkeit, die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer gemindert festsetzen zu lassen. Dieses Unterfangen gilt für die Umsatzsteuer für das Jahr 2021. Die laufenden Vorauszahlungen können dabei teilweise bis ganz, also sogar bis auf 0€, festgesetzt werden. Die Dauerfristverlängerung bleibt auch dabei bestehen. Generell sollen die Finanzämter bis zum 31.12.21 von der Festsetzung nachträglicher Steuervorauszahlungen absehen, für Steuerpflichtige, die von der Corona-Krise wirtschaftlich betroffen sind. Sie müssen beachten, dass Sie dem zuständigen Finanzamt mitteilen müssen, falls Ihre Einkünfte 2021 positiver ausfallen als erwartet, damit die Vorauszahlungen dementsprechend angepasst werden können. Das ist dafür gedacht, dass Sie damit hohe Abschlusszahlungen für 2021 vermeiden können.

Wenn Sie zu einem dieser Themen oder auch zu anderen steuerlichen Themen zum Coronavirus Fragen haben, beantworten wir Ihnen diese gerne. Wir kümmern uns um Ihr Anliegen vom nicht klaren vorläufigen Verlustrücktrag bis hin zur zinsfreien Karenzzeit. Sprechen Sie uns einfach auf Ihr persönliches Anliegen an und wir versuchen gemeinsam steuerliche Maßnahmen zu ergreifen, um für Sie das Beste rauszuholen.

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