Darf ein Arbeits­zim­mer steu­er­lich abge­setzt werden?

Grund­sätz­lich darf ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer nicht als Betriebs­aus­ga­be oder Wer­bungs­kos­ten abge­setzt werden.

Wenn jedoch das Arbeits­zim­mer der Mit­tel­punkt der gesam­ten und beruf­li­chen Betä­ti­gung ist, kön­nen die Auf­wen­dun­gen in vol­ler Höhe steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den. Genau defi­niert ist der Begriff “Mit­tel­punkt der gesam­ten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betä­ti­gung” nicht. Ver­ein­facht kann aber gesagt wer­den, dass ein Zim­mer, in wel­chem alle betriebs­be­ding­ten Arbei­ten statt­fin­den, als Arbeits­zim­mer bezeich­net wer­den kann.

Soll­te das Zim­mer zum Arbei­ten genutzt wer­den, weil kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht, dür­fen Auf­wen­dun­gen bis 1.250 Euro abge­setzt wer­den. Bei den 1.250 Euro han­delt es nicht um einen Pau­schal­be­trag. Der Steu­er­pflich­ti­ge muss den Nach­weis erbrin­gen, wel­che Kos­ten für das Arbeits­zim­mer tat­säch­lich ange­fal­len sind. Wich­tig ist, dass die Arbei­ten im Arbeits­zim­mer für den Beruf wesent­lich und prä­gend sind.

Wenn das Arbeits­zim­mer zu mehr als 50 Pro­zent genutzt wird, kön­nen eben­falls Auf­wen­dun­gen bis 1.250 Euro abge­setzt wer­den. Die Zeit, die im Arbeits­zim­mer auf­grund der beruf­li­chen Tätig­keit ver­bracht wird, ist nicht relevant.

Eine weni­ger als 10 pro­zen­ti­ge pri­va­te Nut­zung bleibt unschädlich.

Was gilt als Arbeitszimmer?

In den obe­ren drei Fäl­len ist es wich­tig, dass das Arbeitszimmer,

●  räum­lich getrennt von ande­ren Zim­mern ist,

●  kein Durch­gangs­zim­mer ist

●  und noch genü­gend Raum zum Woh­nen zur Ver­fü­gung steht.

Arbeits­mit­tel

Soll­te ein Abzug nicht mög­lich sein, kön­nen immer noch Arbeits­mit­tel steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den. Wel­che das unter ande­rem sind, wer­den wir in Kür­ze in einem wei­te­ren Arti­kel veröffentlichen.

Ver­mie­tung des Arbeits­zim­mers an den Arbeitgeber

Ist das Zim­mer an den Arbeit­ge­ber ver­mie­tet und wird es haupt­säch­lich zur Aus­übung des Beru­fes genutzt, han­delt es sich streng genom­men nicht mehr um ein Arbeits­zim­mer, son­dern um ein Büro. Das Büro kann als Wer­bungs­kos­ten gel­tend gemacht wer­den. Gleich­zei­tig müs­sen die Ein­künf­te aus der Ver­mie­tung aber natür­lich ver­steu­ert werden.

Außer­häus­li­ches Arbeitszimmer

Wenn das Arbeits­zim­mer von der kom­plet­ten Woh­nung getrennt ist, kön­nen die Kos­ten im vol­len Umfang steu­er­min­dernd gel­tend gemacht wer­den. Dies ist oft bei Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern der Fall, wenn die ande­re Woh­nung betrieb­lich genutzt wird.