Nach der politischen Einigung Anfang Juli hat das Bundeskabinett am 2. September 2026 den Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Die Einkommensteuerreform 2027 soll vor allem kleine und mittlere Einkommen sowie Familien mit Kindern entlasten. Geplant sind höhere Freibeträge, ein veränderter Einkommensteuertarif und zusätzliche Entlastungen für Familien. Auch Selbstständige, Freiberufler:innen und viele mittelständische Unternehmen können betroffen sein.
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Die Reform sieht jedoch nicht nur Entlastungen vor. Höhere Steuern für sehr hohe Einkommen, eine steigende Pauschalsteuer auf Minijobs und ein geringerer Steuerbonus für Handwerkerleistungen sollen das Paket teilweise finanzieren. Wie sich die geplanten Änderungen auswirken, hängt deshalb stark von der persönlichen und betrieblichen Situation ab.
Aktueller Stand (14.10.2026): Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 2. September 2026 beschlossen. Am 8. Oktober 2026 wurde das Einkommensteuerreformgesetz 2027 erstmals im Deutschen Bundestag beraten und an die zuständigen Ausschüsse überwiesen. Konkrete Freibeträge und Traifformeln liegen inzwischen vor. Die Reform ist noch nicht endgültig verabschiedet. Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind möglich.
Was ist bei der Einkommensteuerreform 2027 geplant?
Die Bundesregierung will die Einkommensteuer für einen großen Teil der Steuerpflichtigen senken. Im Mittelpunkt sollen laut Bundesregierung kleine und mittlere Einkommen sowie Familien mit Kindern stehen. Nach der politischen Einigung sollen der Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigen. Gleichzeitig soll der Einkommensteuertarif im Bereich kleiner und mittlerer Einkommen flacher verlaufen.
Das geplante Entlastungsvolumen beziffert das Bundesfinanzministerium auf rund zehn Milliarden Euro. Die Reform soll in zwei Stufen ab 2027 umgesetzt werden und ab 2028 ihre volle Wirkung entfalten. Die erste Stufe soll zum 1. Januar 2027 greifen. Ab 2028 soll die Reform ihre volle Wirkung entfalten. Für die Einordnung ist die Rechtslage des Jahres 2026 wichtig. Der Grundfreibetrag liegt aktuell bei 12.348 Euro. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent greift ab einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 Euro. Einen Überblick über die derzeit geltenden Werte bietet unser Blogbeitrag zu den wichtigsten Steueränderungen 2026.
Wer soll von der Reform der Einkommensteuer profitieren?
Im Mittelpunkt stehen Steuerpflichtige mit kleinen und mittleren Einkommen. Sie sollen durch mehrere Maßnahmen entlastet werden. Höhere Freibeträge und ein langsamer ansteigender Steuertarif sollen dafür sorgen, dass mehr vom Einkommen verbleibt.
Die persönliche Ersparnis kann dennoch sehr unterschiedlich ausfallen. Sie hängt vom Einkommen, dem Familienstand, der Zahl der Kinder und den steuerlich abziehbaren Aufwendungen ab. Werbungskosten, Sonderausgaben und Freibeträge werden bei der betrieblichen und privaten Steuererklärung berücksichtigt.
Entscheidend ist nicht allein das Bruttoeinkommen. Die Einkommensteuer wird anhand des zu versteuernden Einkommens berechnet. Dieses entsteht erst nach den steuerlich zulässigen Abzügen. Ein Bruttoeinkommen von 60.000 Euro entspricht daher nicht automatisch einem zu versteuernden Einkommen in gleicher Höhe.
Was ändert sich beim Grundfreibetrag und Einkommensteuertarif?
Der Grundfreibetrag schützt das steuerliche Existenzminimum. Einkommen bis zu dieser Grenze bleiben steuerfrei. Nach dem Regierungsentwurf soll der Grundfreibetrag von derzeit 12.348 Euro auf 12.564 Euro im Jahr 2027 steigen. Für 2028 ist eine weitere Erhöhung auf 12.900 Euro vorgesehen.
Auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll steigen. Vorgesehen ist eine Erhöhung um 200 Euro auf 1.430 Euro. Arbeitnehmer:innen können diesen Betrag als Werbungskosten berücksichtigen, ohne einzelne berufliche Ausgaben nachweisen zu müssen. Die Erhöhung führt jedoch nicht bei allen Beschäftigten zu einer zusätzlichen Steuerersparnis. Wer bereits höhere Werbungskosten geltend macht, setzt weiterhin die tatsächlichen Aufwendungen an. Das kann etwa bei hohen Fahrtkosten, Fortbildungen oder teuren Arbeitsmitteln der Fall sein. Welche Auswirkungen steuerliche Änderungen auf den Lohnsteuerabzug haben, erläutert auch der Beitrag zur Lohnabrechnung 2026.
Wann soll der Spitzensteuersatz künftig greifen?
Der Steuersatz soll im Bereich zwischen 17.800 Euro und 70.600 Euro zu versteuerndem Einkommen langsamer steigen. Der reguläre Spitzensteuersatz von 42 Prozent soll künftig erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 70.601 Euro gelten. Dadurch sollen vor allem mittlere Einkommen entlastet werden. Der Spitzensteuersatz wird nicht auf das gesamte Einkommen angewandt. Er betrifft nur den Teil des zu versteuernden Einkommens, der oberhalb der jeweiligen Tarifgrenze liegt. Der durchschnittliche Steuersatz ist deshalb niedriger als der persönliche Grenzsteuersatz.
Welche Entlastungen sind für Familien mit Kindern vorgesehen?
Familien sollen durch ein höheres Kindergeld und höhere Kinderfreibeträge entlastet werden. Nach dem Regierungsentwurf soll das Kindergeld 2027 auf 267 Euro und 2028 auf 272 Euro monatlich je Kind steigen. Die Freibeträge für Kinder einschließlich des Freibetrags für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung sollen für zusammenveranlagte Eltern insgesamt 10.056 Euro im Jahr 2027 und 10.236 Euro im Jahr 2028 betragen.
Das Bundesfinanzministerium nennt eine Familie mit zwei Kindern und einem zu versteuernden Gesamteinkommen von rund 60.000 Euro als Beispiel. Diese Familie könnte bei voller Wirkung der Reform ab 2028 um mehr als 600 Euro pro Jahr entlastet werden. Dabei handelt es sich um eine Modellrechnung. Die tatsächliche Ersparnis hängt von den persönlichen Verhältnissen ab.
Familien sollten deshalb nicht allein mit pauschalen Beispielbeträgen planen. Eine individuelle Steuerberatung für Privatpersonen berücksichtigt neben den Einkünften auch Kinderbetreuungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und weitere Abzugsmöglichkeiten.
Was bedeutet die Einkommensteuerreform für Selbstständige und Unternehmen?
Für Selbstständige und Freiberufler:innen kann sich die Reform direkt auf die persönliche Steuerbelastung auswirken. Bei Freiberufler:innen und Einzelunternehmer:innen wird der steuerliche Gewinn im Rahmen der Einkommensteuer erfasst. Der Gewinn ist nicht mit dem Umsatz gleichzusetzen. Der Gewinn ergibt sich aus den betrieblichen Einnahmen abzüglich der steuerlich abziehbaren Betriebsausgaben. Auch der Gewinn entspricht nicht automatisch dem zu versteuernden Einkommen. Weitere Einkünfte, Sonderausgaben und persönliche Freibeträge fließen ebenfalls in die Berechnung ein.
Ein geänderter Steuertarif kann auch die Höhe der Einkommensteuervorauszahlungen beeinflussen. Eine Anpassung erfolgt jedoch nicht automatisch unmittelbar nach einer politischen Einigung. Sobald die endgültigen Werte feststehen, sollten Betroffene prüfen, ob ihre Vorauszahlungen noch zur erwarteten Steuerbelastung passen. Unsere Steuerkanzlei unterstützt Selbstständige bei der Steuererklärung.
Warum ist die Rechtsform für den Mittelstand wichtig?
Viele mittelständische Betriebe werden als Einzelunternehmen oder Personengesellschaft geführt. Dazu gehören etwa die GbR, OHG und KG. Die Gewinne werden den beteiligten natürlichen Personen zugerechnet. Der persönliche Einkommensteuertarif der Unternehmer:innen und Gesellschafter:innen ist daher unmittelbar relevant.
Ein Beispiel verdeutlicht den Zusammenhang: Erzielt eine Einzelunternehmerin einen steuerlichen Gewinn, wird dieser nicht mit einem einheitlichen Unternehmenssteuersatz belastet. Der Gewinn fließt in ihre persönliche Einkommensteuer ein. Ein günstigerer Tarif kann ihre Steuerbelastung senken. Die konkrete Wirkung hängt aber auch von weiteren Einkünften und persönlichen Abzügen ab.
Für eine GmbH gelten andere Regeln. Die Gesellschaft unterliegt mit ihrem Gewinn grundsätzlich der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Eine Änderung des persönlichen Einkommensteuertarifs senkt deshalb nicht direkt die Steuerlast der GmbH. Auswirkungen können sich aber bei der Besteuerung der Geschäftsführer:innen und Gesellschafter:innen ergeben.
Die Aussage, der Mittelstand werde nicht zusätzlich belastet, greift daher zu kurz. Viele Personenunternehmen können profitieren. Andere Betriebe können durch die Gegenfinanzierung höhere Kosten tragen. Eine auf die Rechtsform abgestimmte Steuerberatung für Unternehmen schafft hier Klarheit.
Wie groß ist die Entlastung wirklich?
Bei der Bewertung der Einkommensteuerreform 2027 spielt die kalte Progression eine wichtige Rolle. Sie entsteht, wenn Einkommen wegen der Inflation steigen, die Kaufkraft jedoch kaum zunimmt. Durch den progressiven Steuertarif kann trotzdem eine höhere Steuerbelastung entstehen. Freibeträge und Tarifgrenzen müssen deshalb regelmäßig angepasst werden. Ein Teil der geplanten Reform verhindert lediglich inflationsbedingte Mehrbelastungen. Dieser Anteil ist nicht mit einer zusätzlichen realen Entlastung gleichzusetzen.
Wie stark Werbungskosten die persönliche Steuerbelastung senken können, zeigt sich etwa bei der Entfernungspauschale. Der Beitrag zur Pendlerpauschale ab 2026 erklärt, wann Fahrtkosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen und sich in der Steuererklärung auswirken.
Warum kritisiert der Bund der Steuerzahler die Reform?
Bereits nach Bekanntgabe der politischen Eckpunkte im Juli 2026 äußerte der Bund der Steuerzahler Kritik an der geplanten Reform. Der Bund der Steuerzahler bezeichnet die Reform als unzureichend und irreführend. Der Verband spricht von einer „XXS-Entlastung“. Nach seiner Einschätzung wird ein erheblicher Teil des Reformvolumens benötigt, um die kalte Progression auszugleichen. Der Bund der Steuerzahler übt Kritik und fordert eine deutlichere Entlastung des Mittelstands, einen später greifenden Spitzensteuersatz und die vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags. Zudem bezweifelt er, dass Familien durch die bisherigen Pläne ausreichend entlastet werden. Diese Bewertung steht der positiven Darstellung der Bundesregierung gegenüber. Inzwischen liegen mit dem Regierungsentwurf konkrete Tarifformeln vor. Welche Entlastung sich tatsächlich ergibt, hängt von der endgültigen Gesetzesfassung und den persönlichen Einkommensverhältnissen ab.
Wo kann die Reform zu Mehrbelastungen führen?
Die geplante Reform soll teilweise durch höhere Belastungen und den Abbau von Steuervergünstigungen finanziert werden. Besonders relevant sind die folgenden Maßnahmen:
- Der Steuersatz von 45 Prozent soll bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro gelten. Ab 280.000 Euro ist ein neuer Steuersatz von 47 Prozent vorgesehen.
- Der Pauschalsteuersatz für pauschal versteuerte Minijobs soll von zwei auf fünf Prozent steigen.
- Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen soll von 20 auf 15 Prozent der begünstigten Arbeitskosten sinken. Der maximale Steuerabzug würde sich von 1.200 Euro auf 900 Euro pro Jahr reduzieren.
Für zusammen veranlagte Ehepaare gelten aufgrund des Splittingverfahrens entsprechend höhere gemeinsame Tarifgrenzen. Bei sehr hohen Einkünften kann die zusätzliche Belastung daher erst oberhalb der jeweiligen gemeinsamen Grenze einsetzen.
Die höhere Minijob-Pauschalsteuer kann vor allem Unternehmen mit vielen geringfügig Beschäftigten betreffen. Dazu gehören Betriebe aus Gastronomie, Einzelhandel, Handwerk und verschiedenen Dienstleistungsbranchen. Tragen Arbeitgeber:innen die Pauschalsteuer, steigen ihre Personalkosten.
Auch die Kürzung bei Handwerkerleistungen hat zwei Seiten. Private Haushalte können künftig einen geringeren Betrag von ihrer Einkommensteuer abziehen. Gleichzeitig könnte die geringere Förderung die Nachfrage nach privaten Handwerkerleistungen beeinflussen. Die Einzelheiten zur Gegenfinanzierung enthält das offizielle Papier „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“.
Ist die Einkommensteuerreform 2027 bereits beschlossen?
Nein. Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 am 2. September 2026 beschlossen. Am 8. Oktober 2026 wurde der Gesetzentwurf erstmals im Deutschen Bundestag beraten und anschließend an die zuständigen Ausschüsse überwiesen.
Die erste Stufe der Reform soll zum 1. Januar 2027 beginnen. Ab 2028 sollen die geplanten Entlastungen ihre volle Wirkung entfalten. Die konkreten Freibeträge und Tarifformeln liegen zwar inzwischen vor, sind aber noch nicht endgültig verabschiedet. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren können sich einzelne Regelungen ändern.
Die Einkommensteuerreform ist nur ein Teil der Neuerungen zum Jahreswechsel 2026/2027. Auch bei der E-Rechnung, den Steuerzinsen sowie bei Mindestlohn und Minijobs stehen wichtige Änderungen an. Welche Regelungen bereits beschlossen sind und was noch geplant ist, erfahren Sie in unserem Beitrag zu den Steueränderungen 2027.
Häufige Fragen zur Einkommensteuerreform 2027
Müssen Steuerpflichtige die Entlastungen beantragen?
Änderungen am Einkommensteuertarif und am Grundfreibetrag werden grundsätzlich automatisch bei der Lohnabrechnung oder Steuerveranlagung berücksichtigt. Andere Vorteile wirken sich erst aus, wenn die notwendigen Angaben und Nachweise in der Steuererklärung enthalten sind.
Profitieren alle Arbeitnehmer:innen vom höheren Pauschbetrag?
Nein. Der höhere Arbeitnehmer-Pauschbetrag bringt vor allem Beschäftigten einen zusätzlichen Vorteil, deren tatsächliche Werbungskosten unterhalb des neuen Pauschbetrags liegen. Wer bereits höhere Aufwendungen abzieht, profitiert nicht zusätzlich von der Pauschale.
Was ändert sich für Selbstständige?
Selbstständige, Freiberufler:innen und Einzelunternehmer:innen können direkt von einem günstigeren Einkommensteuertarif profitieren. Sobald die endgültigen Werte vorliegen, sollte auch geprüft werden, ob die Einkommensteuervorauszahlungen angepasst werden können.
Wird eine GmbH durch die Einkommensteuerreform entlastet?
Die Reform senkt nicht unmittelbar die Körperschaftsteuer der GmbH. Auswirkungen können sich jedoch bei der persönlichen Besteuerung von Geschäftsführer:innen und Gesellschafter:innen ergeben.
Sollten Handwerkerarbeiten wegen der Reform vorgezogen werden?
Eine pauschale Empfehlung ist nicht sinnvoll. Entscheidend sind der geplante Leistungszeitpunkt, die Zahlungsbedingungen und die endgültige Übergangsregelung. Vor größeren Aufträgen kann eine steuerliche Prüfung helfen, den günstigeren Zeitpunkt zu bestimmen.
Einkommensteuerreform 2027 | Steuerliche Änderungen rechtzeitig berücksichtigen
Die Einkommensteuerreform 2027 soll viele Familien, Arbeitnehmer:innen und Personenunternehmen entlasten. Die persönliche Wirkung lässt sich jedoch nicht allein aus dem Bruttoeinkommen ableiten. Maßgeblich sind das zu versteuernde Einkommen und die individuellen Verhältnisse. Für Selbstständige und Unternehmen ist zusätzlich die Rechtsform wichtig. Einzelunternehmen und Personengesellschaften können direkt vom Einkommensteuertarif betroffen sein. Für eine GmbH gelten auf Unternehmensebene andere Besteuerungsregeln.
Auch die Gegenfinanzierung muss in die Bewertung einbezogen werden. Höhere Kosten bei Minijobs, ein geringerer Steuerbonus für Handwerkerleistungen und höhere Steuersätze für sehr hohe Einkommen können die Entlastung mindern oder im Einzelfall übersteigen. Sobald die endgültigen Tarifwerte vorliegen, sollten Selbstständige und Personenunternehmen ihre Einkommensteuervorauszahlungen prüfen. Arbeitgeber:innen mit Minijobber:innen sollten mögliche zusätzliche Personalkosten frühzeitig in ihre Planung aufnehmen.
Sie möchten wissen, welche Folgen die Reform für Ihre Familie, Ihre selbstständige Tätigkeit oder Ihr Unternehmen haben kann? Nehmen Sie Kontakt mit der Steuerkanzlei Kettwig auf und vereinbaren Sie einen persönlichen Termin mit Steuerberaterin Susanne Schmidt.
