Zum Jahreswechsel 2025/2026 treten mehrere Steueränderungen in Kraft. Vieles gilt ab 2026 sofort in der Lohnabrechnung, anderes zeigt sich erst in der Steuererklärung. Ganz unterschiedliche Gruppen werden dabei bedacht. Beschäftigte sehen neue Werte in der Lohnabrechnung. Familien bekommen etwas mehr Kindergeld. Pendler:innen können deutlich mehr absetzen. In der Gastronomie sinkt die Mehrwertsteuer auf Speisen. Ehrenamtliche profitieren von höheren Pauschalen. Und mit der Aktivrente setzt der Gesetzgeber ein neues Signal für längeres Arbeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Wer ab jetzt plant, kann steuerlich oft früher reagieren – etwa bei Fahrtwegen, Ehrenamt oder der Gestaltung von Vergütungen.
Die wichtigsten Steueränderungen 2026 im Überblick
Einkommensteuer 2026: Grundfreibetrag und weniger kalte Progression
Der Grundfreibetrag 2026 beträgt 12.348 Euro. 2025 lag er bei 12.096 Euro. Die Erhöhung wirkt automatisch – niemand muss dafür etwas beantragen. Das ist eine steuerliche Entlastung, die sich häufig schon beim Lohnsteuerabzug bemerkbar macht.
Auch die Tarifeckwerte werden verschoben. Dadurch greift der Spitzensteuersatz von 42 Prozent später, nämlich ab einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 Euro (bei Zusammenveranlagung gelten die doppelten Werte). Letztlich bleibt mehr Netto übrig, ohne dass Sie etwas unternehmen müssen.
Familien 2026: mehr Kindergeld und der Kinderfreibetrag steigt
Für Familien gibt es 2026 eine weitere Erhöhung: Das Kindergeld steigt auf 259 Euro pro Kind und Monat. Der Kinderfreibetrag wird ebenfalls angepasst. In der Steuererklärung prüft das Finanzamt automatisch, was für Sie steuerlich günstiger ist (Günstigerprüfung).
Pendlerpauschale: 38 Cent ab dem ersten Kilometer
Ab dem 1. Januar 2026 gilt die Pendlerpauschale einheitlich auf 38 Cent. Das sind 0,38 Euro pro Kilometer ab dem ersten Kilometer – unabhängig vom Verkehrsmittel. Wichtig bleibt: Die Entfernungspauschale ist ein Werbungskosten-Abzug, keine Direktzahlung.
Bisher galt: Für die ersten 20 Kilometer waren es 30 Cent; erst ab dem 21. Kilometer griff der höhere Satz. Die Erhöhung sorgt deshalb auch bei kurzen und mittleren Strecken für einen spürbaren Effekt. Mehr Informationen zur Entfernungspauschale bzw. Pendlerpauschale findest du hier.
Zwei wichtige Details, die man leicht übersieht:
- Es ist ein Abzugsposten, keine Direktzahlung.
Die tatsächliche Steuerersparnis hängt von deinem Steuersatz ab. - Es lohnt sich besonders, wenn du ohnehin über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag liegst.
Die Bundesregierung nennt als Daumenregel (unter dieser Voraussetzung) Beispiele:
10 Kilometer Arbeitsweg (5‑Tage‑Woche): 176 Euro mehr pro Jahr.
20 Kilometer: 352 Euro mehr pro Jahr.
5 Kilometer: Pauschale von 418 Euro – plus 88 Euro.
Mobilitätsprämie: 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie für Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften
Wer wenig oder keine Steuer zahlt, profitiert von Abzügen oft weniger. Genau hier soll die Mobilitätsprämie weiter wirken – das kann weite Wege zur Arbeit auch bei niedrigen Einkommen als Entlastung spürbar machen – und ist steuerlich relevant.
Gastronomie: 7 % Umsatzsteuer auf Speisen – dauerhaft (Getränke ausgenommen)
Zum 1. Januar 2026 wird die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen von 19 auf 7 Prozent reduziert. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt für Speisen in der Gastronomie, nicht für Getränke. Damit wird die Gastronomiebranche gestärkt. Für Betriebe ist die korrekte Abgrenzung in Kasse, Rechnung und Buchführung betrieblich entscheidend und steuerlich sensibel in Betriebsprüfungen.
Betroffen (und begünstigt) sind laut Bundesregierung nicht nur Restaurants, sondern z. B. auch Bäckereien, Metzgereien, Lebensmitteleinzelhandel, Caterer sowie Kita-/Schul-/Krankenhausverpflegung.
Ob und wie stark Endpreise sinken, liegt in der Hand der Unternehmer:innen. Die Umsatzsteuerentlastung ist erst einmal eine steuerliche Kostenkomponente, die Betriebe je nach Lage weitergeben können, aber nicht zwingend müssen. Hier finden Sie weitere Informationen zur Umsatzsteuersenkung in der Gastronomie.
Ehrenamt & Gemeinnützigkeit: mehr steuerfrei – und höhere Pauschalen
Zum 1. Januar 2026 wird ehrenamtliches Engagement steuerlich stärker gefördert: Die Ehrenamtspauschale von 840 Euro steigt auf 960 Euro, die Übungsleiterpauschale auf 3.300 Euro pro Jahr. Auch E‑Sport wird ausdrücklich als gemeinnützig behandelt.
Schwellenwerte im Gemeinnützigkeitsrecht erhöht
Die Bundesregierung nennt u. a. folgende Vereinfachungen:
- Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb: 50.000 €
- Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung: 100.000 €
- Vereinfachungen bei kleineren Körperschaften (u. a. bei Einnahmen unter 50.000 €)
Gewerkschaftsbeiträge und Parteispenden
Gewerkschaftsbeiträge können künftig neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag als eigenständige Werbungskosten abgesetzt werden. Außerdem werden die Höchstbeträge für Spenden an politische Parteien erhöht. Gerade der erste Punkt ist für viele Mitglieder relevant, weil er (je nach Ausgestaltung im Einzelfall) dazu führen kann, dass sich Gewerkschaftsbeiträge steuerlich früher bemerkbar machen und nicht erst, wenn man insgesamt über dem Pauschbetrag liegt.
Aktivrente: bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei
Die Aktivrente ist eine der auffälligsten Steueränderungen: Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillig weiterarbeitet, kann bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei verdienen. Das gilt für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer – nicht für selbstständig Tätige und nicht für Beamte. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie zur Kranken- und Pflegeversicherung bleiben grundsätzlich fällig. Für Unternehmen kann das ein Instrument sein, erfahrene Fachkräfte zu halten. Für Betroffene ist es je nach Steuerlast unter Umständen ein deutlich größerer Hebel als klassische Freibetragsanpassungen.
Solidaritätszuschlag 2026: weniger Fälle, weil Freigrenzen steigen
Der Solidaritätszuschlag ist seit 2021 für viele weggefallen. 2026 wird die Freigrenze (Nullzone) erneut erhöht. Maßgeblich ist die festgesetzte Einkommensteuer, nicht das Bruttoeinkommen.
Für 2026 nennt die TK als Freigrenze:
20.350 € (Einzelveranlagung)
40.700 € (Zusammenveranlagung)
Wer darüber liegt, rutscht nicht sofort in die volle Soli-Belastung – dazwischen liegt die sogenannte Milderungszone (gestaffelte Erhebung).
E‑Auto Entlastung: Kfz-Steuerbefreiung bis Ende 2035 verlängert
Die Befreiung von der Kfz-Steuer für reine Elektroautos wird bis Ende 2035 verlängert. Das ist zwar keine Einkommensteuer-Änderung, aber eine echte Steuerposition, die in der Haushaltsrechnung (gerade bei kleineren und mittleren Einkommen) spürbar sein kann.
Lohnsteuerabzug 2026: Mindestvorsorgepauschale entfällt
Für privat kranken- und pflegeversicherte Arbeitnehmer gibt es eine wichtige technische Änderung: Ab 2026 wird die Mindestvorsorgepauschale im Lohnsteuerabzug nicht mehr berücksichtigt. Stattdessen sollen die tatsächlichen Beiträge elektronisch übermittelt und beim Steuerabzug angesetzt werden. In der Praxis kann das die monatliche Abrechnung verändern – je nach Beitragshöhe und Datenlage. Das BMF hat dazu ein Schreiben veröffentlicht, das ab 1. Januar 2026 anzuwenden ist. Für Betroffene wichtig: Man muss typischerweise nichts aktiv „nachreichen“; die Umstellung läuft über die elektronische Datenübermittlung.
Unternehmen 2026: Stromsteuer, Forschungszulage und Investitionsbooster
Nicht jede Steueränderung 2026 zielt auf private Haushalte. Zwei Punkte aus den offiziellen Übersichten sind für Unternehmen besonders relevant.
Auch Unternehmer sollten die steuerlichen Neuerungen im Blick behalten: Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft wird die Stromsteuer dauerhaft auf den EU‑Mindeststeuersatz gesenkt. Ab dem Jahr 2026 wird zudem der Bemessungsgrundlagenhöchstbetrag der Forschungszulage von 10 Mio. Euro auf 12 Mio. Euro angehoben. Ergänzend bleibt die degressive Abschreibung als Investitionsbooster für bewegliche Wirtschaftsgüter (Investitionen ab Juli 2025 bis Ende 2027) relevant.
Jetzt Steueränderungen prüfen und sauber umsetzen
Ob Pendeln, Familie, Ehrenamt oder Betrieb: Die Änderungen sollen Steuerzahler entlasten – aber nur, wenn Angaben und Nachweise stimmen. Rund um den Jahreswechsel lohnt es sich, Belege zu sortieren und die Steuererklärung gut vorzubereiten. Ab sofort empfiehlt es sich, Fahrtage und Unterlagen laufend zu dokumentieren.
Wenn Sie Unterstützung wünschen: Unsere Steuerkanzlei in Essen-Kettwig begleitet Sie praxisnah von der laufenden Buchhaltung bis zur steuerlichen Planung. Steuerberaterin Susanne Schmidt hilft Arbeitnehmer:innen, Selbstständig Tätigen und Unternehmer:innen dabei, die neuen Regeln sauber umzusetzen. Die Steuerkanzlei Kettwig unterstützt Sie gern bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung und Steuerberaterin Schmidt berät Sie umfassend zu allen steuerlichen Fragen. Kontaktieren Sie uns gerne hier!

