Das Jahr 2026 bringt zahlreiche Änderungen für die Lohnabrechnung. Der Bundesrat hat im Dezember 2025 umfangreiche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Neuerungen beschlossen. Höherer Mindestlohn, neue Beitragsbemessungsgrenzen, die Aktivrente und angepasste Sachbezugswerte. Arbeitgeber:innen müssen ab Januar 2026 eine Vielzahl neuer Werte in der Entgeltabrechnung berücksichtigen. Die Steuerkanzlei Kettwig von Steuerberaterin Susanne Schmidt fasst die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammen.
Gesetzlicher Mindestlohn 2026 und die Folgen für die Lohnabrechnung
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde. Das ist eine der deutlichsten Erhöhungen seit Einführung des Mindestlohns. Für 2027 ist bereits ein weiterer Anstieg auf 14,60 Euro vorgesehen. Die Erhöhung betrifft alle Arbeitnehmer:innen über 18 Jahre. Auszubildende und bestimmte Praktikant:innen sind ausgenommen. Arbeitgeber:innen sollten bestehende Arbeitsverträge und Stundenkontingente prüfen. Das gilt besonders für Beschäftigungsverhältnisse nahe an der Minijob-Grenze.
Minijob 2026: Neue Grenze bei 603 Euro monatlich
Die Minijob-Grenze ist dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt und steigt ab Januar 2026 auf 603 Euro monatlich. Bei ganzjähriger Beschäftigung ergibt sich ein maximales Jahresentgelt von 7.236 Euro. Im gewerblichen Bereich gelten für Minijobber:innen weiterhin Pauschalabgaben: 13 Prozent zur Krankenversicherung, 15 Prozent zur Rentenversicherung und 2 Prozent Pauschsteuer. Hinzu kommen Umlagen und Insolvenzgeldumlage. In Privathaushalten fallen die Pauschalbeiträge mit jeweils 5 Prozent deutlich niedriger aus. Werden Arbeitszeitmodelle nicht angepasst, kann der höhere Mindestlohn schnell zu einer Überschreitung der Minijob-Grenze führen.
Midijob 2026: Der Übergangsbereich ab 603,01 Euro
Der Übergangsbereich für Midijobs umfasst ab 2026 den Entgeltbereich von 603,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich. Beschäftigte sind hier in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig, zahlen aber reduzierte Arbeitnehmer:innen-Beiträge auf Basis einer fiktiven beitragspflichtigen Einnahme. Die besonderen Regelungen gelten nicht für Auszubildende und Praktikant:innen.
Beitragsbemessungsgrenzen 2026: Die neuen Werte in der Sozialversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenzen bestimmen, bis zu welchem Einkommen Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. Alle Werte gelten 2026 bundeseinheitlich. Grundlage für die Fortschreibung ist die bundesweite Lohnzuwachsrate 2024 von 5,16 Prozent. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt die Grenze auf 8.450 Euro monatlich. In der Kranken- und Pflegeversicherung liegt sie bei 5.812,50 Euro monatlich. Die allgemeine Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung beträgt 2026 monatlich 6.450 Euro beziehungsweise 77.400 Euro jährlich. Arbeitgeber:innen müssen zu Jahresbeginn prüfen, ob bisher krankenversicherungsfreie Beschäftigte weiterhin über der Versicherungspflichtgrenze liegen.
Beitragssätze zur Sozialversicherung 2026
Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt weiterhin 14,60 Prozent. Deutlich gestiegen ist allerdings der durchschnittliche Zusatzbeitrag: Er klettert auf 2,90 Prozent. Den tatsächlichen Zusatzbeitrag legt jede Krankenkasse individuell fest. In der Pflegeversicherung bleibt der Basis-Beitragssatz bei 3,60 Prozent. Für Kinderlose kommt ein Zuschlag von 0,60 Prozent hinzu. Eltern mit mehreren berücksichtigungsfähigen Kindern unter 25 Jahren profitieren von gestaffelten Abschlägen. Die Beitragssätze zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung bleiben unverändert.
Sachbezugswerte 2026: Verpflegung und Unterkunft
Überlässt der Arbeitgeber Beschäftigten kostenlos oder vergünstigt Verpflegung oder eine Unterkunft, sind diese geldwerten Vorteile als Sachbezüge in der Lohnabrechnung anzusetzen. Der monatliche Gesamtsachbezugswert für freie Verpflegung beträgt ab 2026 345 Euro. Der Sachbezugswert für eine freie Unterkunft steigt auf 285 Euro monatlich. Bei Überlassung einer vollständigen Wohnung gilt weiterhin der ortsübliche Mietpreis.
Steuerliche Neuerungen 2026: Grundfreibetrag, Kindergeld und Entfernungspauschale
Ab 2026 treten auch steuerliche Änderungen in Kraft, die den Lohnsteuerabzug direkt betreffen. Der Grundfreibetrag steigt auf 12.348 Euro. Gleichzeitig werden die Tarifeckwerte verschoben, um die kalte Progression auszugleichen. Für Beschäftigte bedeutet das etwas mehr Netto vom Brutto. Das Kindergeld erhöht sich auf 259 Euro pro Kind und Monat, der Kinderfreibetrag auf insgesamt 9.756 Euro.
Besonders spürbar ist die neue Entfernungspauschale: Ab 2026 gelten einheitlich 38 Cent ab dem ersten Kilometer. Bislang lag der Satz für die ersten 20 Kilometer deutlich niedriger. Die Mobilitätsprämie für Steuerpflichtige mit geringen Einkünften wird ab 2026 entfristet und kann damit auch nach 2026 weiter beansprucht werden. Ausführliche Informationen zur Erhöhung der Pendlerpauschale ab 2026 finden Sie in unserem separaten Beitrag. Auch Ehrenamtliche profitieren: Die Übungsleiterpauschale steigt auf 3.300 Euro jährlich, die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro. Das Deutschland-Ticket kostet ab 2026 63 Euro. Die steuerliche Förderung als Jobticket bleibt bestehen.
Aktivrente ab 2026: Steuerfrei weiterarbeiten nach der Regelaltersgrenze
Mit dem Aktivrentengesetz können sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer:innen nach Überschreiten der Regelaltersgrenze ab 2026 bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei verdienen. Der Freibetrag wird direkt im Lohnsteuerabzug berücksichtigt und gilt unabhängig davon, ob bereits eine Regelaltersrente bezogen wird. Die Steuerbefreiung ist auf ein einziges Arbeitsverhältnis beschränkt und steht weder für Minijobs noch für selbstständige Tätigkeiten zur Verfügung. Der steuerfreie Betrag unterliegt keinem Progressionsvorbehalt. Mehr Details zur Aktivrente 2026 lesen Sie in unserem ausführlichen Beitrag.
Lohnsteuer-Anmeldung 2026: Fristen und Fälligkeiten
Der Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum richtet sich nach der Höhe der im Vorjahr abgeführten Lohnsteuer. Je nach Betrag ist monatlich, vierteljährlich oder jährlich abzugeben. Die Anmeldung muss spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Zeitraums elektronisch übermittelt werden. Bei verspäteter Abgabe droht ein Verspätungszuschlag. Die Sozialversicherungsbeiträge werden spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Bei Überweisung der Lohnsteuer gewährt die Finanzverwaltung eine Zahlungsschonfrist von drei Tagen.
Betriebliche Altersversorgung 2026: Höhere steuerfreie Beiträge
Durch die gestiegene Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung erhöhen sich auch die steuerfreien Höchstbeträge für die betriebliche Altersversorgung. Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen sind 2026 bis zu 8.112 Euro jährlich lohnsteuerfrei. Ab Mitte 2026 sind zudem Opting-Out-Modelle zur betrieblichen Altersversorgung auch ohne Tarifvertrag möglich. Ab 2027 wird der BAV-Förderbetrag für Beschäftigte mit geringerem Einkommen angehoben und dynamisch an die Beitragsbemessungsgrenze gekoppelt, um ein Herausfallen aus der Förderung durch Gehaltserhöhungen zu verhindern.
Die Steuerkanzlei Kettwig unterstützt Sie bei der Lohnabrechnung 2026
Neue Rechengrößen, geänderte Beitragssätze und gesetzliche Neuregelungen wie die Aktivrente erfordern eine sorgfältige Umsetzung in der Entgeltabrechnung. Fehler können zu Nachforderungen und unnötigem Verwaltungsaufwand führen.
Die Steuerkanzlei Kettwig übernimmt die Lohnbuchhaltung für Unternehmen und Selbstständige in Essen und Umgebung. Steuerberaterin Susanne Schmidt und ihr Team sorgen dafür, dass alle Vorgaben fristgerecht und korrekt umgesetzt werden. Sie möchten sicherstellen, dass Ihre Lohnabrechnung 2026 von Anfang an stimmt? Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch mit der Steuerkanzlei Kettwig. Alle weiteren Steueränderungen 2026 finden Sie ebenfalls auf unserer Website.
