Das Einkommensteuergesetz (EStG) regelt, was der Einkommensteuer unterliegt. Der § 2 EStG kennt „nur“ sieben verschiedene Einkunftsarten.
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- sonstige Einkünfte im Sinne des §22 EStG
Einkünfte sind im Falle der ersten drei Einkunftsarten: der Gewinn (Gewinneinkunftsarten).
Bei den anderen Einkunftsarten: der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (Überschusseinkunftsarten) hinaus.
Wir haben Ihnen eine kleine Übersicht zu den einzelnen Einkunftsarten erstellt. Gerne beraten wir Sie ausführlich in einem Termin.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft:
Werden Einkünfte durch gewonnene Erzeugnisse aus der natürlichen Kraft des Bodens erzielt, dann handelt es sich um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Beispiele: Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Tierzucht, Jagt, Imkerei.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
Einkünfte aus dieser Tätigkeit liegen vor, wenn eine Person ein Geschäft führt, welches Waren ankauft und verkauft.
Typische Berufe sind Händler, Handwerker, Handelsmakler usw.
Gewerbetreibender ist jemand, auf den die folgenden Merkmale zutreffen:
- Selbständig
- Nachhaltigkeit
- Gewinnerzielungsabsicht
- Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr
Einkünfte aus selbständiger Arbeit:
Selbständige Arbeit liegt dann vor, wenn die vier Merkmale aus den Einkünften für Gewerbebetrieb ebenfalls vorhanden sind, aber der Einsatz der geistigen, kreativen und körperlichen Arbeit gegenüber dem eingesetzten Kapital stärker ausgeprägt ist.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
Grundsätzlich zählen hierzu Arbeiter, Angestellte und Beamte; also alle klassischen Arbeitnehmer. Personen, die nicht oder nicht mehr angestellt sind, können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen. Beispiele: Witwen- und Waisengelder, Laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen der Betrieblichen Altersversorgung gehören auch mit dazu.
Einkünfte aus Kapitalvermögen:
Darunter fallen Einkünfte die mit Geldkapital und Geldvermögen erzielt werden. Die klassischen Einkünfte sind Zinsen, Dividenden, Gewinne aus dem Verkauf von Aktien/Fonds etc.
Seit 2009 gibt es die Abgeltungssteuer in Höhe von 25%, die die Gewinne beim Verkauf durch die Banken direkt vereinnahmt.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
Dabei handelt es sich um Einkünfte aus der Überlassung eines Realvermögens.
Das kann ein Haus, eine Wohnung, ein Grundstück etc. sein. Vereinfacht kann man sagen, dass es sich um das überlassen einer nicht geldlichen Sache handelt, für die man ein Entgelt bekommt.
Sonstige Einkünfte:
Viele mögen glauben, dass mit dem Wort „sonstige Einkünfte“ alle Einkünfte gemeint sind, die nicht in die ersten sechs Einkünften reinpassen. Das ist nicht der Fall. Bei den sonstigen Einkünften handelt es sich um verschiedene Einkünfte die unterschiedlich versteuert werden. Nur die im §22 EStG genannten Einkünfte gehören dazu.