Unter­neh­mer, die Nicht-Kauf­­mann oder Frei­be­ruf­ler sind, geben jähr­lich für die Gewinn­ermitt­lung eine Ein­nah­men­über­schuss­re­chung (EÜR) ab. Sie sind von der Erstel­lung eines Jah­res­ab­schlus­ses befreit.

Aus­nah­me: Wenn der Umsatz eines Nicht- Kauf­manns grö­ßer als 500.000 Euro und der Gewinn über 50.000 Euro liegt, ist der Nicht-Kauf­­mann bilan­zie­rungs­pflich­tig, obwohl er kein Kauf­mann im Sin­ne des HGBs ist.

Frei­be­ruf­ler sind von die­ser Aus­nah­me nicht betroffen.

Unter­neh­men, die als Kom­man­dit­ge­sell­schaft (KG), Offe­ne Han­dels­ge­sell­schaft (OHG), Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung (GmbH), Unter­neh­mens­ge­sell­schaft (UG) oder Akti­en­ge­sell­schaft (AG) tätig sind, sind auf­grund ihrer Rechts­form nach HGB bilan­zie­rungs­pflich­tig .

Wei­te­re Aus­nah­me: Alle Unter­neh­mer, die im Han­dels­re­gis­ter ste­hen, weil sie es gern möch­ten, per Gesetz aber nicht dazu ver­pflich­tet sind, sind bilan­zie­rungs­pflich­tig. Dazu gehö­ren auch die Freiberufler.

Die EÜR ist eine der ein­fachs­ten Gewinn­ermitt­lungs­me­tho­den bei der die Betriebs­aus­ga­ben von den Betriebs­ein­nah­men rech­ne­risch abge­zo­gen wer­den. Das dar­aus errech­ne­te Resul­tat ist der Gewinn, oder bei nega­ti­vem Vor­zei­chen der Verlust.

4/3 Rech­ner

Per­so­nen die eine Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung abge­ben, wer­den 4/3 Rech­ner genannt, da die EÜR in der Vor­schrift in § 4 Abs. 3 EStG zu fin­den ist.

Für die EÜR ist aus­schließ­lich der Zufluss und Abfluss des Gel­des inner­halb eines Kalen­der­jah­res zu berück­sich­ti­gen. Nicht rele­vant ist, wann eine Rechung erstellt und / oder der Geld­ein­gang erwar­tet wird.

Anla­ge EÜR

Ab Betriebs­ei­nah­men über 17.500 Euro ist zusätz­lich mit der EÜR die Anla­ge EÜR (wird vom Finanz­amt bereit­ge­stellt) aus­zu­fül­len und abzugeben.

Typi­sche Betriebs­ein­nah­men sind:

●  steu­er­freie Betriebseinnahmen

●  steu­er­pflich­ti­ge Betriebseinnahmen

●  ver­ein­nahm­te Umsatzsteuer

●  pri­va­te Nut­zung des Firmenwagens

● Ent­nah­men für den per­sön­li­chen Gebrauch

Typi­sche Betriebsausgaben

●  Waren­ein­käu­fe

●  betrieb­lich bezo­ge­ne Dienstleistungen

●  Löh­ne der Arbeitnehmer

●  Abschrei­bun­gen

●  Kfz-Kos­­ten (Fir­men­wa­gen)

●  Büro­mie­te

Gene­rell lohnt es sich gera­de für Klein­un­ter­neh­men regel­mä­ßig die Ein­nah­men und Aus­ga­ben durch­zu­rech­nen, bzw. durch­zu­ge­hen. Durch die inten­si­ve Beschäf­ti­gung mit die­sem The­ma wird so man­chem Unter­neh­mer viel­leicht erst klar wel­che Ein­nah­men und Aus­ga­ben wofür anfal­len und wie Hoch die­se jeweils sind. Anschlie­ßend kann ein­ge­grif­fen wer­den um den Gewinn für das nächs­te Jahr zu erhöhen.

Ger­ne aber kön­nen wir die EÜR für Sie erstel­len. Spre­chen Sie uns an.