Seit dem 01.07.2010 hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes das sogenannte P-Konto eingeführt. Die Neuregelung findet sich im Paragraph 850k ZPO wieder.

Was ist Pfändungsfrei

Der Gesetzgeber macht es Schuldnern, deren Konto von Gläubigern gepfändet wurde, einfacher Geld abzuheben. Dadurch kann der Kontoinhaber über einen Teil des Geldes verfügen, womit er lebensnotwendige Dinge für seinen Lebensunterhalt kaufen kann. Jeder P-Konto-Inhaber kann monatlich bis zu einem Betrag von 985,15 Euro verfügen, dabei wird die Kontodeckung vorausgesetzt. Auf Antrag kann der Inhaber den Freibetrag auf maximal 1.200 Euro anheben. Das geht unter anderem wenn der Schuldner Unterhaltspflichtig ist.

Neues Konto?

Bei dem P-Konto handelt es sich im eigentlichen Sinne nicht um ein separates Konto, sondern um ein bestehendes umgewandeltes Konto. Die Kontonummer bleibt bei der Umwandlung dieselbe. Auf den Kontoauszügen ist kein Hinweis auf einem P-Konto zu finden.
Beantragt wird das Konto bei der Bank oder Sparkasse, bei der man ein Konto führt. Diese wandelt das Konto in ein Pfändungsschutzkonto um. Jede Person darf nur ein Konto führen. Aus diesem Grund meldet die Bank die Umwandlung an die Schufa, um sicherzustellen, dass nur ein P-Konto geführt.
Bei der Freigrenze spielt es keine Rolle um was für Einkünfte es sich handelt. Seit dem 31.12.2011 sind auch Leistungen aus dem Arbeitslosengeld I und Hartz 4 pfändbar. Aus diesem Grund sind diese Leistungen nur mit einem Pfändungsschutzkonto vor der Pfändung geschützt.

Umwandlungszeit

Der Gesetzgeber gibt den Banken für die Umwandlung drei Geschäftstage Zeit. Da drei Tage viel Zeit sein können, empfiehlt es sich ein P-Konto rechtzeitig einzurichten und nicht erst dann, wenn das Konto gepfändet wird. Auch Selbständige können Ihr Konto umwandeln, was Sinn macht wenn man liquide bleiben muss.

Vorsicht vor unseriösen Anbietern

Im Internet gibt es viele unseriöse Anbieter die gegen Gebühr ein Konto einrichten. Sie nutzen dabei die Unwissenheit der Betroffenen aus. Gehen Sie lieber zu ihrer Hausbank und sprechen mit dem Berater.

Was ist wenn ich kein Konto habe?

Beantragen Sie einfach ein P-Konto bei einer Bank. Sollte die Bank die Eröffnung eines Kontos verweigern, fragen Sie nach dem zuständigen Ombudsmann und teilen dem Berater mit, dass Sie in Erwägung ziehen eine Beschwerde einzureichen. Wenn das auch nicht hilft, gehen Sie zur Schuldnerberatungsstelle oder zum Verbraucherschutz.