Der Sparerpauschbetrag kann bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden. Jede natürliche Person hat im Jahr einen Rechtsanspruch auf einen Pauschbetrag von 801 € (zusammenveranlagte Ehegatten 1602 €), mit dem die Steuerlast gesenkt werden kann.
Geschichtlicher Hintergrund
Von 1975 bis Ende 2008 gab es den Sparerfreibetrag, der mit Einführung der Abgeltungssteuer 2009 abgeschafft und durch den Sparerpauschbetrag ersetzt worden ist.
Ziel des Sparerpauschbetrages ist es, geringe Einkünfte aus Kapitalvermögen beim Steuerpflichtigen zu belassen. Vor allem die Zinsen, die durch Kapitalvermögen auf einem Festgeldkonto erwirtschaftet werden, sind häufig entsprechend gering. Um den Sparerpauschbetrag ausschöpfen zu können muss ein Freistellungsauftrag erstellt werden.
Freistellungsauftrag
Angaben
Im Freistellungauftrag wird der vollständige Name, die Adresse und der Familienstand (entsprechend ist die Höhe des Pauschbetrages) angegeben, sowie die Befristung und die Höhe des gewährten Pauschbetrages (Die Aufteilung des Pauschbetrages bei mehreren Kreditinstituten sollte vorher durchgearbeitet werden).
Steuer ID
Seit 2011 muss zusätzlich die Steuer ID bei allen neu ausgestellten und geänderten Freistellungsaufträgen angegeben werden. Alle Freistellungsaufträge ohne Steuer ID sind bis 2014 gültig gewesen. Die Steuer ID wurde 2008 an alle Bundesbürger versandt.