Der Sparerpauschbetrag kann bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden. Jede natürliche Person hat im Jahr einen Rechtsanspruch auf einen Pauschbetrag von 801 € (zusammenveranlagte Ehegatten 1602 €), mit dem die Steuerlast gesenkt werden kann.

Geschichtlicher Hintergrund

Von 1975 bis Ende 2008 gab es den Sparerfreibetrag, der mit Einführung der Abgeltungssteuer 2009 abgeschafft und durch den Sparerpauschbetrag ersetzt worden ist.

Ziel des Sparerpauschbetrages ist es, geringe Einkünfte aus Kapitalvermögen beim Steuerpflichtigen zu belassen. Vor allem die Zinsen, die durch Kapitalvermögen auf einem Festgeldkonto erwirtschaftet werden, sind häufig entsprechend gering. Um den Sparerpauschbetrag ausschöpfen zu können muss ein Freistellungsauftrag erstellt werden.

Freistellungsauftrag

Der Freistellungsauftrag wird bei Ihrem jeweiligen Kreditinstitut erteilt. Sollten Konten und Depots bei unterschiedlichen Kreditinstituten geführt werden, ist eine Aufteilung des Sparerpauschbetrages möglich, wobei die Summen den Pauschbetrag nicht übersteigen dürfen.

Angaben

Im Freistellungauftrag wird der vollständige Name, die Adresse und der Familienstand (entsprechend ist die Höhe des Pauschbetrages) angegeben, sowie die Befristung und die Höhe des gewährten Pauschbetrages (Die Aufteilung des Pauschbetrages bei mehreren Kreditinstituten sollte vorher durchgearbeitet werden).

Steuer ID

Seit 2011 muss zusätzlich die Steuer ID bei allen neu ausgestellten und geänderten Freistellungsaufträgen angegeben werden. Alle Freistellungsaufträge ohne Steuer ID sind bis 2014 gültig gewesen. Die Steuer ID wurde 2008 an alle Bundesbürger versandt.

Kein Freistellungsauftrag gestellt

Sollte kein Freistellungsauftrag bei dem jeweiligen Kreditinstitut abgegeben worden sein, werden bei Ausschüttungen (Zinsen oder Dividenden), die Abgeltungssteuer, der anteilige Sozialbeitrag und ggf. die Kirchensteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Der Freistellungsauftrag kann immer im laufenden oder für das kommende Jahr beantragt werden, jedoch nicht für das vergangene Jahr!
Unser Tipp:
Um den Sparerpauschbetrag doch für das vergangene Jahr zurück zu bekommen, wird er in der Steuererklärung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen angegeben und anschließend auch vom Finanzamt berücksichtigt.