In vielen Bereichen der Dienstleistungsbranche ist es üblich, ein Trinkgeld zu geben: Ob dem Kellner, der den ganzen Abend für den Service am Tisch verantwortlich ist oder dem Pizza-Bringdienst, der die heiße Pizza erfolgreich zugestellt hat. In vielen Unternehmen wird das Trinkgeld gesammelt und am Ende des Monats unter allen Arbeitnehmern aufgeteilt. 

Gerade in großen Unternehmen, in denen eine ganze Mannschaft für die Zufriedenheit des Kunden arbeitet, wird so Gerechtigkeit hergestellt.

Dies ist zum Beispiel in der Gastronomie üblich, in der das Essen des Kochs zur Zufriedenheit des Gastes beiträgt, welche sich später im Trinkgeld des Kellners bemerkbar macht.

Doch wie geht man gegenüber dem Finanzamt mit dem Trinkgeld um? Die Frage ist: Trinkgeld versteuern oder nicht? Seit 2002 ist im § 3 Nr. 51 EStG festgehalten, dass Trinkgelder für Arbeitnehmer steuerfrei sind, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

  1. Ein Trinkgeld muss freiwillig
  2. ohne Rechtsanspruch
  3. von einem Dritten (Kunden)
  4. anlässlich einer Arbeitsleitung zusätzlich überlassen werden.

Trinkgeld versteuern oder steuerfrei?

Fälle, in denen eine Versteuerung von Trinkgeld erfolgt:

 a) Erhält ein selbständiger Chef eines Handwerksbetriebes ein Trinkgeld, dann muss er dies als steuerpflichtige Betriebseinnahme versteuern.

 b) Wenn ein Kunde einem Handwerker im Vorfeld ein Trinkgeld verspricht, dann ist es nicht steuerfrei, weil die Arbeitsleistung, zum Zeitpunkt des Versprechens, noch nicht vollbracht wurde. Durch dieses Verfahren könnten Angebote (Kostenvoranschläge) verschleiert werden, so dass die Freiwilligkeit in Frage gestellt werden könnte.

 c) Wenn ein Dienstleister für Computerreparaturen sagt: „Ich habe noch 5 fünf Aufträge vor Ihnen zu bearbeiten. Für ein Trinkgeld von 20 Euro in die Kaffeekasse, werde ich Sie vorziehen.“

Falls Sie weitere Fragen zum Umgang mit dem Trinkgeld in Ihrem Unternehmen haben, nehmen Sie Kontakt  zu uns auf und sprechen uns gerne an.