Lohn­steu­er­klas­se 1

Zur Steu­er­klas­se 1 gehören:

●  Ledi­ge

●  Geschie­de­ne

●  Ver­hei­ra­te­te, jedoch dau­ernd getrennt leben­de Ehegatten

●  Ver­wit­we­te, deren Ehe­gat­ten im vor­letz­ten Jahr ver­stor­ben sind

●  beschränkt Steuerpflichtige

Steu­er­klas­se 2

zur Steu­er­klas­se 2 gehören:

Alle Arbeit­neh­mer der Steu­er­klas­se 1, wenn bei Ihnen ein Ent­las­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hen­de zu berück­sich­ti­gen ist.

Steu­er­klas­se 3

  • Ver­hei­ra­te­te, nicht dau­ernd getrennt leben­de, unbe­schränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­ge Ehe­gat­ten, wenn ein Ehe­gat­te kei­nen Arbeits­lohn bezieht oder auf Antrag bei­der Ehe­gat­ten in die Steu­er­klas­se 5 ein­ge­reiht wird.
  • Ver­wit­we­te, die zum Zeit­punkt des Todes des Ehe­gat­ten nicht dau­ernd getrennt leb­ten und unbe­schränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­tig waren, für das Kalen­der­jahr, wel­ches dem Ster­be­jahr folgt.
  • Unbe­schränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­ge Arbeit­neh­mer, wenn deren Ehe im Kalen­der­jahr auf­ge­löst wur­de und der ande­re Ehe­gat­te wie­der gehei­ra­tet hat. Dies gilt nur für das Jahr der Eheauflösung.

Steu­er­klas­se 4

Ver­hei­ra­te­te, unbe­schränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­ge Arbeit­neh­mer, die nicht dau­ernd getrennt leben, bei­de Arbeits­lohn bezie­hen und nicht die Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on 3 / 4 gewählt haben.

Steu­er­klas­se 5

Ver­hei­ra­te­te, unbe­schränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­ge Arbeit­neh­mer, die nicht dau­ernd getrennt leben und deren Ehe­gat­te auf Antrag bei­der Ehe­gat­ten in die Steu­er­klas­se 3 ein­ge­reiht wird.

Steu­er­klas­se 6

  • Arbeit­neh­mer mit meh­re­ren Arbeit­ge­bern für das zwei­te und jedes wei­te­re Dienstverhältnis.

Die ver­schie­de­nen Steu­er­klas­sen unter­schei­den sich durch unter­schied­li­che Grund­frei­be­trä­ge und Ent­las­tungs­bei­trä­ge, die bei der Ermitt­lung der Lohn­steu­er berück­sich­tigt werden.

Steu­er­klas­sen­wech­sel

Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ist ein Wech­sel der Steu­er­klas­se bei Ehe­gat­ten mög­lich. Der Antrag ist beim zustän­di­gen Finanz­amt vom Arbeit­neh­mer zu stel­len. Ein­mal pro Jahr darf ein Steu­er­klas­sen­wech­sel vor­ge­nom­men wer­den. Ein ent­spre­chen­des For­mu­lar fin­den Sie unter http://www.formulare-bfinv.de . Der Wech­sel ist dann sinn­voll, wenn Ein­künf­te der Ehe­gat­ten unter­schied­lich sind. Wel­che Kon­stel­la­ti­on am meis­ten Steu­ern spart, erfra­gen Sie bit­te bei ihrem Steuerberater.

Fak­tor­ver­fah­ren

Seit 2010 gibt es das soge­nann­te Fak­tor­ver­fah­ren. Dabei wer­den die Ehe­gat­ten in der Steu­er­klas­se 3 und 5 in die Steu­er­klas­sen 4 und 4 ein­ge­ord­net. Nach­dem das Finanz­amt das vor­aus­sicht­li­che Jah­res­ein­kom­men kennt, wird die Ein­kom­men­steu­er ermit­telt mit dem Lohn­steu­er­ab­zug in der Steu­er­klas­se 4. Danach wird ein Fak­tor berech­net, der mit dem Lohn­steu­er­ab­zug mul­ti­pli­ziert. Dar­aus ergibt sich dann die ein­zu­be­hal­ten­de Lohnsteuer.

Ein­ge­tra­ge­ne Lebenspartnerschaft

Per­so­nen, die in einer ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ner­schaft leben, haben von nun an die Mög­lich­keit, sich wie Ehe­gat­ten in die Steu­er­klas­sen 3 / 5 und 4 / 4 ein­tra­gen zu las­sen. Sie­he Blog­text ein­ge­tra­ge­ne Lebenspartnerschaft.