Wie wird das zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men bei ein­zel­ver­an­lag­ten Per­so­nen berechnet?

Eine kur­ze Übersicht:

Ein­künf­te aus Land- und Forstwirtschaft
+ Ein­künf­te aus Gewerbebetrieb
+ Ein­künf­te aus selb­stän­di­ger Arbeit
+ Ein­künf­te aus nicht selb­stän­di­ger Arbeit
+ Ein­künf­te aus Kapitalvermögen
+ Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Verpachtung
+ Sons­ti­ge Einkünfte
= Sum­me der Einkünfte
- Alters­ent­las­tungs­be­trag
- Ent­las­tungs­be­trag für Alleinerziehende
- Frei­be­trag für Land- und Forstwirte
= Gesamt­be­trag der Einkünfte
- Ver­lust­ab­zug
- Son­der­aus­ga­ben
- außer­ge­wöhn­li­che Belastungen
= Ein­kom­men
- Kin­der­frei­be­trag, Kinderbetreuung‑, Erzie­hungs- oder Ausbildungsbedarf
- Här­te­aus­gleich ( §70 EStDV)
= zu ver­steu­ern­des Einkommen

Das zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men kann erheb­lich durch Aus­ga­ben redu­ziert wer­den, dar­um soll­ten Sie unbe­dingt einen Steu­er­be­ra­ter aufsuchen.

  1. Ermitt­lung der Sum­me der Ein­künf­te (§2 Abs. 3 EStG):

Alle sie­ben Ein­kunfts­ar­ten wer­den bei einer Per­son ermit­telt und zusam­men addiert. Ein­künf­te sind kei­ne Ein­nah­men, son­dern die Ein­nah­men redu­ziert durch die abzugs­fä­hi­gen Kos­ten sowie even­tu­el­le Frei­be­trä­ge. Dadurch lässt sich die Sum­me der Ein­künf­te schon zu Beginn klein halten.

  1. Ermitt­lung des Gesamt­be­tra­ges der Ein­künf­te (§2 Abs. 3 EStG):

Die Sum­me der Ein­künf­te wird anschlie­ßend um den Alters­ent­las­tungs­be­trag, den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hen­de und den Frei­be­trag für Land- und Forst­wir­te redu­ziert. Es ergibt sich der Gesamt­be­trag der Einkünfte.

  1. Ermitt­lung des Ein­kom­mens (§2 Abs. 4 EStG) :

Danach wer­den von dem Gesamt­be­trag der Ein­künf­te even­tu­el­le Ver­lust­ab­zü­ge, Son­der­aus­ga­ben und außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen abge­zo­gen. Ver­lust­ab­zü­ge gehö­ren eigent­lich zu den Son­der­aus­ga­ben, wer­den hier aber vor­ran­gig abge­zo­gen. Es ergibt sich das Ein­kom­men. Bei die­ser Ermitt­lung hat der Steu­er­pflich­ti­ge noch ein­mal die Chan­ce, rele­van­te Aus­ga­ben bei der Steu­er­erklä­rung mit anzu­ge­ben. Durch eine Rei­he von Son­der­aus­ga­ben und außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen lässt sich das Ein­kom­men noch ein­mal erheb­lich schmälern.

  1. Ermitt­lung des zu ver­steu­ern­den Ein­kom­mens (§2 Abs.5 EStG):

Das Ein­kom­men wird mit einem abzugs­fä­hi­gen Kin­­der- und Betreu­ungs­frei­be­trag und einem even­tu­el­len Här­te­aus­gleich redu­ziert. Dar­aus ergibt sich das zu ver­steu­ern­de Einkommen.

Zusam­men­ver­an­la­gung

Bei einer Zusam­men­ver­an­la­gung der Ehe­gat­ten wird die Sum­me der Ein­künf­te und anschlie­ßend eine gemein­sa­me Sum­me der Ein­künf­te ermit­telt. Des Wei­te­ren wer­den die meis­ten Frei­be­trä­ge etc. dop­pelt abgezogen.