Außergewöhnliche Belastungen sind im Rahmen der Berechnung des zu versteuernden Einkommens vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehbar. Dabei sind die außergewöhnlichen Belastungen nach den Sonderausgaben abziehbar.
Grundsätzlich können Aufwendungen wie Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Waren diese Aufwendungen nicht in voller Höhe abziehbar, kann der Restbetrag unter Umständen trotzdem angerechnet werden.
Belastungen
Bei außergewöhnlichen Belastungen muss der Steuerpflichtige Aufwendungen haben, die ihn finanziell belasten. Wenn er für seine Belastung finanzielle Hilfe durch Dritte oder Versicherungsleistungen erhalten hat, sind diese von den Aufwendungen abzuziehen.
Außergewöhnlichkeit
Eine Außergewöhnlichkeit liegt immer dann vor, wenn der Steuerpflichtige größere Aufwendungen hat als die überwiegende Mehrzahl von anderen Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes.
Zwangsläufig
Außergewöhnliche Belastungen müssen immer in der Höhe als auch im Grunde zwangsläufig sein.
Damit ist gemeint, dass die Höhe der Aufwendung notwendig ist und einen angemessenen Betrag nicht übersteigt. Gründe können sein, dass die Aufwendungen aus rechtlichen oder sittlichen Gründen aufgebracht werden mussten.
Die außergewöhnlichen Belastungen werden in zwei Gruppen eingeteilt: Zum einen die Belastungen, denen man nachsagt, dass sie zwar außergewöhnlich sind, aber man dem Steuerpflichtigen eine Eigenbelastung zumutet und die Belastungen ohne zumutbare Eigenbelastung.
Außergewöhnliche Belastungen mit zumutbarer Eigenbelastung (Allgemeiner Art)
Die zumutbare Eigenbelastung richtet sich nach den Jahreseinkünften, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder. Je nach Kombination dieser drei Aspekte liegt die zumutbare Eigenbelastung zwischen 1-7% der Jahreseinkünfte.
Zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art gehören unter anderem:
● Krankheitskosten
● Beerdigungskosten (soweit der Nachlass die Kosten nicht deckt)
● Scheidungskosten (nur Verfahrenskosten)
Außergewöhnliche Belastungen ohne zumutbare Eigenbelastung (Besondere Fälle)
Bei den besonderen Fällen ist keine zumutbare Eigenbelastung vorgesehen. Allerdings sind Höchstbeträge zu beachten. Besondere Belastungen sind unter anderem:
● Aufwendungen für Unterhalt und Berufsausbildungen
● Aufwendungen für Berufsausbildung des Kindes
● Aufwendungen für eine Haushaltshilfe
● Aufwendungen aufgrund einer Behinderung
● Aufwendungen für Pflege