Der Behinderten- und Pflege-Pauschbetrag sind zwei komplett unterschiedliche Pauschbeträge. Bei dem Behinderten-Pauschbetrag geht es darum, denjenigen steuerlich zu entlasten, der aufgrund seiner Behinderung beeinträchtigt ist, und zwar auf Basis des Grades der Behinderung. Wir stellen dabei im ersten Schritt fest, wie hoch der Grad der Behinderung ist. Behinderte oder andere pflegebedürftige Personen werden oft von einer anderen Person gepflegt. Deswegen geht es bei dem Pflege-Pauschbetrag hingegen um die Belastung des Betreuers eines pflegebedürftigen Menschen. Oftmals sind dies Angehörige, die sich allgemein um eine nahestehende Person kümmern und diese pflegen. Darüber hinaus kann alles, was die zumutbare Eigenbelastung übersteigt, als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Behindertenpauschbetrag

Steuerpflichtige, die aufgrund einer Behinderung beeinträchtigt sind, können anstelle des §33 EStG einen Pauschalbetrag nach gewissen Voraussetzungen geltend machen.

Die Pauschale erhalten behinderte Menschen,

  1. deren Grad der Behinderung mindestens zu 50 Prozent festgestellt worden ist.
  2. deren Grad der Behinderung auf weniger als 50 Prozent, aber mindestens zu 25 Prozent festgestellt worden ist. Wenn entweder:
    1. laufende Bezüge nach gesetzlichen Vorschriften zustehen, oder
    2. die Behinderung zu einer dauernden Einbüßen der körperlichen Beweglichkeit geführt hat, oder
    3. die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht.

Für die unterschiedlichen Behinderungsgrade sind unterschiedliche Behinderten-Pauschbeträge anzusetzen, die in der folgenden Tabelle bestimmt sind:

Grad der Behinderung Anzusetzender Pauschbetrag

 

 

Grad der Behinderung Anzusetzender Pauschbetrag
20 384 Euro
30 620 Euro
40 860 Euro
50 1.140 Euro
60 1.440 Euro
70 1.780 Euro
80 2.120 Euro
90 2.460 Euro
100 2.840 Euro

Stand 01.01.21

Die Pauschbeträge können einmal im Jahr angesetzt werden, also ist der jeweilige Wert in der obigen Tabelle der Jahresbetrag. Dabei spielt es keine Rolle, zu welchem Zeitpunkt im Jahr die Behinderung eingetreten ist.

Bei blinden und hilflosen Menschen erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700 Euro im Jahr.

Hilflos ist eine Person, wenn sie bei häufig und wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung der Existenz auf fremde Hilfe angewiesen ist.

Pflegepauschbetrag

Pflegt ein Steuerpflichtiger eine andere hilfsbedürftige Person, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, so entsteht ihm eine außergewöhnliche Belastung. Das kann sowohl durch haushaltsnahen Dienstleistungen der hilflosen Person oder anderer Arbeit mit der gepflegten Person der Fall sein. Diese Person kann anstelle des §33 EStG einen Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro im Jahr geltend machen. Dabei reichen die Überwachung und die Bereitschaft zur Hilfeleistung am jeweiligen Ort der Pflege aus.

Wichtige Voraussetzungen dabei sind:

  1. Die Pflege findet in der Wohnung des zu Pflegenden oder des Pflegers statt (häusliche Pflege). Das gilt also nicht für den ambulanten Pflegedienst oder für ein Heim. Die Pflege muss dabei im Inland stattfinden.
  2. Der Pflegende darf für die Tätigkeit keine Einnahmen erzielen (Ausnahme: Eltern, die Pflegegeld für das behinderte Kind bekommen).

Wird eine hilflose oder behinderte Person von mehreren Steuerpflichtigen gepflegt, beispielsweise aufgrund einer persönlichen Beziehung, so wird der Pauschbetrag durch die Anzahl der pflegenden Personen geteilt, wenn die obigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Pauschbeträge können in entsprechender Höhe ohne Einzelnachweis über die tatsächlich angefallenen Kosten erstattet werden.

Pflegegrad Anzusetzender Pauschbetrag

Pflegegrad Anzusetzender Pauschbetrag
Pflegegrad 1 0 Euro
Pflegegrad 2 600 Euro
Pflegegrad 3 1.100 Euro
Pflegegrad 4 1.800 Euro
Pflegegrad 5 1.800 Euro

Stand 2021

Bei einer Beratung von uns als Steuerberater werden natürlich erst mal die Daten der Pflegeperson geklärt, wie z.B. die Pflegestufe. Wenn in diesem Zuge die Steuererklärung durchgeführt wird, werden natürlich die eigenen Aufwendungen, die zumutbare Belastung und die daraus resultierenden Pauschbeträge geklärt und Ihnen auf Wunsch auch erklärt. Wir sorgen dafür, dass Sie dafür, was Sie leisten, auch steuerlich entlastet werden.

Was in der Steuererklärung sonst noch berücksichtigt wird und was Sie von der Steuer absetzen können, erfahren Sie in unserem Ratgeber.