Wer in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land steu­er­pflich­tig ist, regelt das Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG). Dabei regelt der  § 1 EStG die per­sön­li­che Steu­er­pflicht. Selbst­ver­ständ­lich zah­len natür­li­che Per­so­nen, die zwar unter die­sen Para­gra­phen fal­len, aber kei­ne Ein­künf­te aus den sie­ben Ein­kunfts­ar­ten erzie­len, kei­ne Steu­er. Im Fol­gen­den wol­len wir den Begriff “Steu­er­pflicht” näher erläutern.

Unbe­schränkt steuerpflichtig

Unbe­schränkt steu­er­pflich­tig nach §1 Abs. 1 EStG sind natür­li­che Per­so­nen mit Wohn­sitz oder gewöhn­li­chem Auf­ent­halt im Inland.

Erklä­rung:

Bei natür­li­chen Per­so­nen han­delt es sich um Men­schen, also Per­so­nen aus Fleisch und Blut.

Als Wohn­sitz wird der Ort bezeich­net, an dem eine Per­son eine dau­er­haf­te Woh­nung hat (§ 8 AO).

Der gewöhn­li­che Auf­ent­halt ist hier­bei ein Ort, an dem sich eine Per­son vor­über­ge­hend auf­hält (§ 9 AO).

Mit Inland ist die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land gemeint.

Erwei­ter­te unbe­schränk­te Steuerpflicht

Der erwei­ter­ten unbe­schränk­ten Steu­er­pflicht nach § 1 Abs. 2 EStG unter­lie­gen natür­li­che Per­so­nen ohne Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halt im Inland, die

●  im Dienst­ver­hält­nis mit einer inlän­di­schen Per­son des öffent­li­chen Rechts ste­hen und Arbeits­lohn aus einer inlän­di­schen öffent­li­chen Kas­se beziehen

●  sowie zu ihrem Haus­halt gehö­ren­de Ange­hö­ri­ge, die die deut­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit besit­zen oder kei­ne Ein­künf­te oder nur Ein­künf­te bezie­hen, die aus­schließ­lich im Inland steu­er­pflich­tig sind.

Fik­ti­ve unbe­schränk­te Steuerpflicht

Der fik­ti­ven unbe­schränk­ten Steu­er­pflicht nach §1 Abs. 3 EStG unter­lie­gen natür­li­che Per­so­nen ohne Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halt im Inland mit Ein­künf­ten, die wenigs­tens zu 90 % der deut­schen Ein­kom­men­steu­er, also die Steu­er für das zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men, unter­lie­gen oder, mit nicht der deut­schen Ein­kom­men­steu­er unter­lie­gen­den Ein­künf­ten, die den Grund­frei­be­trag von der­zeit 8.472 Euro nicht über­stei­gen. Wobei hier im ers­ten Fall aus­drück­lich nur inlän­di­sche Ein­künf­te gel­ten. Die jewei­li­gen aus­län­di­schen Ein­künf­te müs­sen durch eine Beschei­ni­gung der aus­län­di­schen Finanz­be­hör­de nach­ge­wie­sen werden.

Die fik­ti­ve unbe­schränk­te Steu­er­pflicht erfolgt erst auf Antrag. Es kann nur die Per­son unbe­schränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­tig wer­den, die inlän­di­sche Ein­künf­te erzielt. Ange­hö­ri­ge, die kei­ne Ein­künf­te im Inland erzie­len, fal­len nicht darunter.

Fik­ti­ve unbe­schränk­te Steu­er­pflicht von Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen der EU oder EWR §1a EStG

Per­so­nen, die unbe­schränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­tig oder der fik­ti­ven Ein­kom­men­steu­er­pflicht unter­lie­gen, kön­nen Unter­halts­leis­tun­gen an den geschie­de­nen oder dau­er­haft getrennt leben­den Ehe­gat­ten als Son­der­aus­ga­ben von der Ein­kom­men­steu­er abset­zen. Dabei muss der Emp­fän­ger in der EU leben, jedoch nicht unbe­schränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­tig sein. Außer­dem auf Per­so­nen, die eine Zusam­men­ver­an­la­gung in Deutsch­land, mit dem im Aus­land leben­den Part­ner, beantragen.

Beschränk­te Steuerpflicht

Beschränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­tig nach §1 Abs. 4 EStG sind natür­li­che Per­so­nen die kei­nen Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halt im Inland und inlän­di­sche Ein­künf­te haben (§49 EStG).

Erwei­ter­te beschränk­te Steu­er­pflicht § 2 Außensteuergesetz

Der deut­schen Besteue­rung mit inlän­di­schen und wei­te­ren Ein­künf­ten unter­lie­gen noch 10 Jah­re natür­li­che Per­so­nen, die:

●  die deut­sche Staats­bür­ger­schaft besitzen.

●  in ein Land gezo­gen sind, in dem die Steu­ern nied­ri­ger sind.

●  in den letz­ten 10 Jah­ren min­des­tens 5 Jah­re unbe­schränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­tig waren.

●  und nach dem Weg­zug wesent­li­che wirt­schaft­li­che Inter­es­sen in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land haben.