Eingetragene Lebenspartnerschaften in Deutschland unterliegen dem am 01.08.2001 in Kraft getretenen LPartG (Lebenspartnerschaftsgesetz). Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist entsprechend § 1 LPartG eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft zweier nicht verheirateter Personen gleichen Geschlechts. Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung.

Steuerliche Behandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften

Mit dem JStG 2010 wurden eingetragene Lebenspartnerschaften im Erbschafts-, Schenkungs- und Grunderwerbsteuergesetz den Ehegatten gleichgestellt. Im Rahmen des Einkommensteuergesetzes hatte der Gesetzgeber keine Gleichstellung beabsichtigt. Nach diversen nicht einheitlichen Rechtsprechungen der Finanzgerichte hat letztendlich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 07.05.2013 festgestellt, dass die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen bei der Zusammenveranlagung und damit beim Ehegattensplitting verfassungswidrig ist und rückwirkend ab Einführung des LPartG zum 01.08.2001 geändert werden muss. Am 27.06.2013 hat daher der Bundestag das „Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.05.2013“ verabschiedet und der Bundesrat hat diesem Gesetz am 05.07.2013 zugestimmt. Danach sind die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften in den Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandkräftig festgesetzt ist.

Anwendbarkeit der neuen rechtlichen Situation

Eingetragene Lebenspartner können damit ab 2001 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, sofern deren Veranlagung noch nicht bestandkräftig durchgeführt worden ist.

Die Steuerklassenkombination III / IV kann jetzt auch von eingetragenen Lebenspartnern gewählt werden. Mit dem Formular „Antrag auf Steuerklassenwechsel“ kann dies beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Da die Lohnsteuerabzugsmerkmale für eingetragene Lebenspartnerschaften derzeit noch nicht automatisiert gebildet werden können, stellt das Finanzamt derzeit in diesen Fällen eine besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug aus, die dem Arbeitgeber vorzulegen ist.