Nachdem der Gesetzentwurf am 30.03.2017 vom Bundestag verabschiedet wurde, hat nun auch der Bundesrat zugestimmt: Am 12.05.2017 entschied der Bundesrat über die Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV). Bisher galten Kleinbetragsrechnungen nur bis zu einem Betrag von 150 Euro. Ab sofort – und auch rückwirkend zum 01.01.2017 – gelten Kleinbetragsrechnungen nun bis zu Beträgen von 250 Euro. Neben der Anhebung der Kleinbetragsrechnungsgrenze wurde auch die Umsatzsteuerdurchführungsverordnung geändert.

Warum wird der Betrag für Kleinbetragsrechnungen angehoben?

Mit der Anhebung der Kleinbetragsrechnung soll die Ausstellung von Rechnungen erleichtert werden. Dies gilt vor allem zur Entlastung der mittelständischen Wirtschaft und Bürokratie.

Die alte Regelung

Laut der alten Regelung musste eine Rechnung eine Vielzahl an Angaben enthalten. Hierbei wird eine Rechnung als ein Dokument verstanden, mit welchem ein Unternehmer über eine Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger abrechnet. Zu den notwendigen Angaben gehören vereinfacht:

  1. der vollständige Name und die Anschrift des leistenden Unternehmens sowie des Leistungsempfängers,
  2. die vom Finanzamt erteilte Steuernummer des leistenden Unternehmens oder die von dem Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  3. das Ausstellungsdatum,
  4. eine (einmalig vom Rechnungsaussteller vergebene) Rechnungsnummer zur Identifikation,
  5. der Umfang und die Art der Lieferung/Leistung,
  6. der Zeitpunkt der Lieferung/Leistung,
  7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt (netto) für die Lieferung/Leistung,
  8. der anzuwendende Steuersatz und sich ergebende Mehrwertsteuerbeträge beziehungsweise Hinweis auf angewandte Steuerbefreiung

Nur wenn all diese Angaben korrekt getätigt wurden, kann gewährleistet werden, dass der Leistungsempfänger die ausgewiesene Umsatzsteuer (im Volksmund: Mehrwehrtsteuer) als Vorsteuer abziehen kann.

Die neue Regelung

Mit der Gesetzesänderung ändern sich auch die notwendigen Angaben für eine Kleinbetragsrechnung. Bei Rechnungen, die 250 Euro nicht überschreiten und somit eine Kleinbetragsrechnung sind, müssen folgende Angaben gemacht werden:

  1. der vollständige Name und Anschrift des leistenden Unternehmens,
  2. das Ausstellungsdatum,
  3. der Umfang und die Art der Lieferung/Leistung,
  4. Gesamtbetrag des in Rechnung gestellten Entgeltes (brutto) sowie den anzuwendenden Steuersatz oder Hinweis auf Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung

Es ist leicht zu erkennen, dass sich die notwendigen Angaben quasi halbiert haben. Da in einer Kleinbetragsrechnung der Gesamtbetrag des in Rechnung gestellten Entgeltes in brutto angegeben wird, entfällt der separate Ausweis des Steuerbetrags. Somit muss der Leistungsempfänger den Steuerbetrag selbst aus dem angegebenen Rechnungsbeitrag errechnen, um diesen als Vorsteuer abzusetzen.

Hinweis: In manchen Fällen sind Rechnungen im Rahmen der Kleinbetragsregelung nach § 33 Satz 3 UStDV nicht möglich. Zu diesen gehören:

  • Innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a UStG)
  • Versandhandelsregelung (§ 3c UstG)
  • Fälle, in denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (§ 13b UStG).

Die Kleinbetragsrechnung richtig ausfüllen

Ob es nun um die Kleinbetragsrechnung oder eine andere Rechnung geht, helfe ich Ihnen selbstverständlich gerne beim korrekten Ausfüllen beziehungsweise der Überprüfung der Angaben. Vereinbaren Sie einfach ein Beratungsgespräch unter der 02054 1047612.