Verheiratete Paare, die ein Kind erwarten, können durch einen Wechsel der Steuerklasse viel Geld einsparen und sogar ein höheres Elterngeld erzielen – und das ganz legal. Wichtig ist, dass der Steuerklassenwechsel vor der Geburt durchgeführt wird. Wie der Spar-Trick genau funktioniert und was dies für Auswirkungen haben kann, erfahren Sie im weiteren Blogeintrag.
Die Steuerklassen
Bevor wir Ihnen den Trick mit dem Steuerklassenwechsel erklären, wollen wir zunächst kurz über die Steuerklassen selbst sprechen. Jeder Arbeitnehmer in Deutschland wird je nach Familienstand in eine von sechs Lohnsteuerklassen zugeordnet. Diese Zuordnung erfolgt durch das Finanzamt. Die Lohnsteuerklasse 1 wird automatisch Alleinstehenden zugewiesen. Alleinerziehende werden der Lohnsteuerklasse 2 zugeordnet. Haben Arbeitnehmer jedoch mehrere Jobs, bekommen diese für den zweiten Job Steuerklasse 6 zugeordnet. Verheiratete Paare können zwischen drei Kombinationen der Lohnsteuer aus den Klassen 3, 4 und 5 wählen. Wenn ein Partner mehr als der andere verdient, sollte derjenige, der mehr verdient, in Steuerklasse 3 sein und der geringer verdienende Partner sollte in Steuerklasse 5 sein. Verdienen Partner ungefähr gleich viel, können zwei Mal die Steuerklassen 4 kombiniert werden. Die letzte Kombination besteht aus Steuerklasse 4 und der Steuerklasse 4 mit Faktor. Hierdurch können Steuernachzahlungen vermieden werden.
Wie Sie Steuern durch einen Wechsel der Lohnsteuerklasse einsparen
Ein Wechsel der Lohnsteuerklasse ist gerade vor einer Geburt sehr sinnvoll. Denn so kann das Elterngeld erhöht werden. Eltern- und Mutterschaftsgeld richten sich nach dem Nettoverdienst der letzten zwölf Monate vor der Geburt. Hierbei wird der Nettoverdienst des Elternteils berücksichtigt, der die Kinderbetreuung überwiegend übernimmt. Daher sollte der Elternteil, der nach der Geburt zu Hause bleibt und Elterngeld beziehen wird, in eine günstigere Steuerklasse wechseln. Denn je höher das Nettoeinkommen ist, desto höher wird auch das Elterngeld berechnet. Zwar muss bedacht werden, dass in der ersten Zeit nach dem Wechsel weniger Nettoeinkommen für das Paar zur Verfügung steht. Allerdings kann dies im Nachhinein durch Steuererklärungen ausgeglichen werden.
Was Sie sonst noch wissen müssen
Um die Steuerklasse wechseln zu können, müssen Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt den „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten“ ausgefüllt vorlegen. Damit der Wechsel gelingt, muss der Antrag sieben Monate vor dem Monat, in dem der Mutterschutz beginnt, beantragt werden. Gesetzlich wurde der Steuerklassen-Trick schon 2009 vom Bundessozialgericht anerkannt. Allerdings hat eine Gesetzesänderung 2013 dafür gesorgt, dass der Steuerklassenwechsel zur Erhöhung des Elterngeldes erschwert wurde. Wir beraten Sie gerne zu Ihrer persönlichen Situation in unserem Essener Büro.