Am 19.01.2017 hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein Urteil gefällt, dass Steuerzahler weiter entlasten kann. Der Grund für die Änderung war die Klage eines Ehepaares und damit die Überprüfung der Gesetzeslage. Der Bundesfinanzhof hat auf Grund des Wortlauts der Vorschrift entschieden, dass mehr außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können. Was dies im Detail bedeutet, können Sie hier nachlesen.

Grundsätzlich gilt:

Jeder Mensch, der Unterhaltszahlungen an bedürftige Personen sowie Krankheits- und Pflegekosten zahlen muss, kann in seiner Einkommensteuererklärung einen Teil davon geltend machen und einen Teil nicht. Dieser Betrag wird beim Finanzamt die Zumutbarkeitsgrenze genannt. Wenn die besagten Fälle die Kosten der Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, greifen außergewöhnliche Belastungen. Diese können dann von der Steuererklärung geltend gemacht werden, wenn sie mit überdurchschnittlich hohen Aufwendungen belastet sind.

Die Zumutbarkeitsgrenze

Um entscheiden zu können, ob eine Last unter die zumutbare Belastung fällt oder nicht, ist die zumutbare Belastung in drei Stufen aufgeteilt. Für jede gibt es einen bestimmten Prozentsatz, der für den Gesamtbetrag der Einkünfte bemessen wird. Dieser hängt wiederum vom Familienstand und der Kinderzahl ab. Es gilt Folgendes:

  • Stufe 1: bis 15.340 Euro – 1 – 5 %
  • Stufe 2: bis 51.130 Euro – 1 – 6 %
  • Stufe 3: über 51.130 Euro – 2 – 7 %

So wird nach dem Urteil des BFH gerechnet

Anders als zuvor wird nach dem Urteil des BFH nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet, der den im Gesetz genannten Stufengrenzbetrag übersteigt. Demnach wird zum Beispiel nur der Teilbetrag der Einkünfte, der in Stufe drei die 51.130 Euro übersteigt, mit dem höheren Prozentsatz belastet. Vor dem Urteil ging das Finanzamt davon aus, dass sich die Höhe der zumutbaren Belastung einheitlich nach dem höheren Prozentsatz richtet, sobald die genannte Grenze der jeweiligen Stufen überschritten wurde. Dementsprechend wurde der höhere Prozentsatz auf den Gesamtbetrag aller Einkünfte angewendet.

Dies war ausschlaggebend für das Urteil des Bundesfinanzgerichtshofes

Als der Bundesfinanzhof sich mit der Klage des Ehepaares beschäftigte, war vor allem der Wortlaut der Vorschrift für das Urteil entscheidend. Denn dieser besagt, dass für die Anwendung eines bestimmten Prozentsatzes nicht auf den gesamten Gesamtbetrag der Einkünfte zurückgegriffen werden sollte. Zudem wird die Vermeidung von Härten bei nur geringer Überschreitung der Stufen gefordert.

Ein wichtiger Tipp

In der Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs findet sich folgender Abschnitt:

„Das Urteil des BFH betrifft zwar nur den Abzug außergewöhnlicher Belastungen nach § 33 EStG, ist aber im Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht auf die Geltendmachung von Krankheitskosten beschränkt. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung, da Steuerpflichtige nun in der Regel früher und in größerem Umfang durch ihnen entstandene außergewöhnliche Belastungen steuerlich entlastet werden.“

Daher möchte ich Sie an dieser Stelle darauf hinweisen, dass laut des Urteils auch andere Geltendmachungen gültig gemacht werden können. Gerne spreche ich mit Ihnen ab, ob weitere Ihrer Ausgaben von diesem Urteil erfasst sind. Bei Fragen oder Anregungen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung!