Wer in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtig ist, regelt das Einkommensteuergesetz (EStG). Dabei regelt der  § 1 EStG die persönliche Steuerpflicht. Selbstverständlich zahlen natürliche Personen, die zwar unter diesen Paragraphen fallen, aber keine Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten erzielen, keine Steuer. Im Folgenden wollen wir den Begriff „Steuerpflicht“ näher erläutern.

Unbeschränkt steuerpflichtig

Unbeschränkt steuerpflichtig nach §1 Abs. 1 EStG sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.

Erklärung:

Bei natürlichen Personen handelt es sich um Menschen, also Personen aus Fleisch und Blut.

Als Wohnsitz wird der Ort bezeichnet, an dem eine Person eine dauerhafte Wohnung hat (§ 8 AO).

Der gewöhnliche Aufenthalt ist hierbei ein Ort, an dem sich eine Person vorübergehend aufhält (§ 9 AO).

Mit Inland ist die Bundesrepublik Deutschland gemeint.

Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht

Der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG unterliegen natürliche Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, die

●  im Dienstverhältnis mit einer inländischen Person des öffentlichen Rechts stehen und Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen

●  sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland steuerpflichtig sind.

Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht

Der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht nach §1 Abs. 3 EStG unterliegen natürliche Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland mit Einkünften, die wenigstens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer, also die Steuer für das zu versteuernde Einkommen, unterliegen oder, mit nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünften, die den Grundfreibetrag von derzeit 8.472 Euro nicht übersteigen. Wobei hier im ersten Fall ausdrücklich nur inländische Einkünfte gelten. Die jeweiligen ausländischen Einkünfte müssen durch eine Bescheinigung der ausländischen Finanzbehörde nachgewiesen werden.

Die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht erfolgt erst auf Antrag. Es kann nur die Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig werden, die inländische Einkünfte erzielt. Angehörige, die keine Einkünfte im Inland erzielen, fallen nicht darunter.

Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht von Familienangehörigen der EU oder EWR §1a EStG

Personen, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig oder der fiktiven Einkommensteuerpflicht unterliegen, können Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten als Sonderausgaben von der Einkommensteuer absetzen. Dabei muss der Empfänger in der EU leben, jedoch nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein. Außerdem auf Personen, die eine Zusammenveranlagung in Deutschland, mit dem im Ausland lebenden Partner, beantragen.

Beschränkte Steuerpflicht

Beschränkt einkommensteuerpflichtig nach §1 Abs. 4 EStG sind natürliche Personen die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und inländische Einkünfte haben (§49 EStG).

Erweiterte beschränkte Steuerpflicht § 2 Außensteuergesetz

Der deutschen Besteuerung mit inländischen und weiteren Einkünften unterliegen noch 10 Jahre natürliche Personen, die:

●  die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen.

●  in ein Land gezogen sind, in dem die Steuern niedriger sind.

●  in den letzten 10 Jahren mindestens 5 Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren.

●  und nach dem Wegzug wesentliche wirtschaftliche Interessen in der Bundesrepublik Deutschland haben.