Eine verlässliche Buchhaltung sorgt dafür, dass Ihre Zahlen klar sind und stellt eine bedeutende Basis für steuerliche Verpflichtungen und ökonomische Entscheidungen dar. Wir helfen Ihnen bei der laufenden Buchhaltung und gewährleisten eine strukturierte Erfassung von Geschäftsvorfällen und eine ordnungsgemäße Bearbeitung Ihrer Unterlagen.

Dabei verstehen wir uns nicht nur als Steuerberater für die Bearbeitung Ihrer Zahlen. Wir möchten Ihnen beratend und unterstützend zur Seite stehen. Persönliche Betreuung, individuelle Lösungen und ein direkter Ansprechpartner stehen deshalb auch bei der Buchführung im Mittelpunkt unserer Arbeit.

Sortierte Ordner bei Steuerberaterin Susanne Schmidt

Laufende Buchhaltung mit persönlicher Betreuung

Zur Buchhaltung gehört nicht nur das Aufschreiben von Belegen. Einnahmen, Ausgaben und weitere Geschäftsvorfälle müssen laufend eingeordnet und den entsprechenden Konten zugeordnet werden. Um Umsatzsteuervoranmeldungen, betriebswirtschaftliche Auswertungen, die EÜR oder den späteren Jahresabschluss zu erstellen, bildet eine korrekte Buchhaltung die Grundlage.

Wir unterstützen Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler bei der Organisation und Durchführung ihrer Finanzbuchhaltung. Dabei behalten wir nicht nur einzelne Buchungen im Blick, sondern betrachten auch die wirtschaftliche Entwicklung Ihres Unternehmens. Denn aussagekräftige Zahlen können Ihnen dabei helfen, Entscheidungen fundierter zu treffen.

Was wir im Rahmen Ihrer Buchhaltung übernehmen

Je nach Unternehmen und individuellem Bedarf kann unsere Unterstützung unterschiedliche Aufgaben umfassen:

  • Laufende Erfassung und Buchung Ihrer Geschäftsvorfälle

  • Abstimmung von Konten und Aufbereitung Ihrer Buchhaltungsunterlagen

  • Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung für das Finanzamt

  • Erstellung und Besprechung betriebswirtschaftlicher Auswertungen

  • Vorbereitung der Zahlen für EÜR, Bilanz und Jahresabschluss

Auch die Lohnbuchhaltung kann bei Bedarf Teil einer umfassenden steuerlichen Betreuung sein. Welche Leistungen für Sie tatsächlich sinnvoll sind, klären wir gemeinsam und persönlich.

Buchführungspflicht: EÜR oder doppelte Buchführung?

Nicht jedes Unternehmen muss seine Geschäftsvorfälle auf die gleiche Weise aufzeichnen. Ob Sie buchführungspflichtig sind, hängt unter anderem von der Rechtsform und den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Kaufleute sind nach § 238 HGB grundsätzlich zur Führung von Büchern verpflichtet. Für bestimmte Unternehmen und Selbstständige können dagegen andere Regelungen gelten.

Als Steuerberater prüfen wir deshalb zunächst, welche Form der Buchführung für Ihre Situation erforderlich ist. Dabei geht es nicht darum, ein möglichst aufwendiges System einzusetzen, sondern eine Lösung zu finden, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht und zu Ihrem Unternehmen passt.

Beispielbild für Lohnbuchhaltung bei Steuerberaterin Susanne Schmidt aus Essen-Kettwig

EÜR und einfache Buchführung

Selbstständige und Freiberufler, die nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet sind, können ihren Gewinn unter bestimmten Voraussetzungen über eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Dabei werden im Wesentlichen Betriebseinnahmen und -ausgaben gegenübergestellt.

Umgangssprachlich wird in diesem Zusammenhang häufig von einfacher Buchführung gesprochen. Welche Form tatsächlich zulässig und sinnvoll ist, sollte jedoch individuell geprüft werden. Auch eine Befreiung von der Buchführungspflicht richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen.

Doppelte Buchführung und Bilanzierung

Bei der doppelten Buchführung wird jeder Geschäftsvorfall auf mindestens zwei Konten erfasst. Sie bildet unter anderem die Grundlage für Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung. Insbesondere Kapitalgesellschaften und andere buchführungspflichtige Unternehmen müssen ihre Geschäftsvorfälle nach diesem System dokumentieren.

Die laufende Buchhaltung bereitet dabei bereits wesentliche Informationen für die spätere Bilanzierung und den Jahresabschluss vor. Eine saubere Buchführung während des gesamten Geschäftsjahres erleichtert deshalb auch die weiteren steuerlichen Arbeiten.

Buchhaltung für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler

Jedes Unternehmen ist anders. Branche, Rechtsform, Größe und Umfang der Geschäftsvorfälle bestimmen mit, wie die Buchhaltung organisiert werden sollte. Ein kleines Unternehmen oder ein selbstständig tätiger Freiberufler benötigt häufig andere Strukturen als eine Kapitalgesellschaft mit zahlreichen monatlichen Buchungen.

Auch für Kleinunternehmer gelten Aufzeichnungs- und steuerliche Pflichten. Die Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer bedeutet nicht automatisch, dass auf geordnete Aufzeichnungen verzichtet werden kann. Wir besprechen mit Ihnen, welche Anforderungen für Ihre Tätigkeit gelten und wie sich Ihre Buchführung sinnvoll organisieren lässt.

Strukturierte Aufzeichnungen können auch bei privaten steuerlichen Sachverhalten von Bedeutung sein, zum Beispiel bei zusätzlichen Einkünften oder Vermietungen. Entscheidend ist deshalb immer Ihre individuelle Situation.

Buchhaltung selbst erledigen oder einen Steuerberater beauftragen?

Gerade zu Beginn einer Selbstständigkeit stellt sich häufig die Frage, ob man die Buchhaltung selbst erledigen kann. Moderne Buchhaltungssoftware kann bei der systematischen Erfassung von Einnahmen und Ausgaben unterstützen. Die eigentliche Herausforderung liegt jedoch häufig darin, Geschäftsvorfälle steuerlich richtig einzuordnen und gesetzliche Anforderungen einzuhalten.

Ob sich ein Steuerberater für Ihre Buchhaltung lohnt, hängt deshalb nicht allein von der Anzahl Ihrer Belege ab. Durch die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater gewinnen Sie einen Ansprechpartner, der Ihre Zahlen kennt und steuerliche sowie betriebswirtschaftliche Zusammenhänge mit Ihnen besprechen kann.

Auch die Kosten für den Steuerberater sind vom individuellen Umfang der Buchhaltung abhängig. Dabei sind Faktoren wie die Zahl der Geschäftsvorfälle, die Größe der Unterlagen und die erforderlichen Leistungen relevant. Deshalb klären wir zu Beginn gemeinsam, welche Unterstützung Sie tatsächlich benötigen.

Ihre Buchhaltung bei Steuerberaterin Schmidt in Essen-Kettwig

Bei uns steht die persönliche Beratung im Vordergrund. Wir möchten nicht nur Ihre laufende Buchhaltung bearbeiten, sondern verstehen, was hinter Ihren Zahlen steht und welche Fragen Sie beschäftigen. So können wir Sie auch bei steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Entscheidungen unterstützen.

Als Steuerkanzlei in Essen-Kettwig begleiten wir Unternehmen, Selbstständige und Privatpersonen individuell und mit einem direkten Ansprechpartner. Von der laufenden Buchführung über die EÜR bis zum Jahresabschluss erhalten Sie bei uns eine Betreuung, die zu Ihrer persönlichen und betrieblichen Situation passt. Genau diese persönliche Begleitung gehört zum bestehenden Selbstverständnis der Kanzlei.

Sie möchten Ihre Buchhaltung professionell betreuen lassen oder haben Fragen zu Ihrer Buchführung? Vereinbaren Sie ein persönliches Kennenlerngespräch mit Steuerberaterin Susanne Schmidt.

Häufige Fragen zur Buchhaltung

Welche Unterlagen benötigt werden, hängt von den Geschäftsvorfällen Ihres Unternehmens ab. Eine allgemeingültige, abschließende Liste gibt es deshalb nicht. Nach den GoBD muss grundsätzlich jeder Geschäftsvorfall durch einen Beleg nachvollziehbar sein. Das Bundesfinanzministerium nennt hierzu beispielsweise betriebliche Kontoauszüge, Gutschriften, Lieferscheine, Barquittungen, Rechnungen, Verträge, Zahlungsbelege sowie Steuer- und Gebührenbescheide.

Für Ihre laufende Buchhaltung benötigen wir daher die Unterlagen, die Ihre jeweiligen Geschäftsvorfälle dokumentieren. Welche Belege in Ihrem Unternehmen regelmäßig anfallen und wie Sie uns diese zur Verfügung stellen, stimmen wir individuell mit Ihnen ab.

Die Aufbewahrungsfrist richtet sich nach der jeweiligen Art der Unterlage. Nach § 147 Abgabenordnung sind Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Organisationsunterlagen grundsätzlich zehn Jahre aufzubewahren. Für Buchungsbelege gilt grundsätzlich eine Frist von acht Jahren. Die übrigen in § 147 Abs. 1 AO genannten Unterlagen sind grundsätzlich sechs Jahre aufzubewahren.

Die Frist beginnt regelmäßig mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem beispielsweise der Buchungsbeleg entstanden, die letzte Eintragung vorgenommen oder der Jahresabschluss aufgestellt wurde. Sie kann darüber hinaus fortbestehen, solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Ja. § 147 AO erlaubt für viele aufbewahrungspflichtige Unterlagen eine elektronische Aufbewahrung, wenn die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Die Unterlagen müssen während der Aufbewahrungsfrist verfügbar und lesbar sein; bei elektronischen Daten muss außerdem die erforderliche maschinelle Auswertbarkeit gewährleistet bleiben.

Papierbelege dürfen nach den GoBD beispielsweise gescannt oder fotografiert werden. Das daraus entstandene elektronische Dokument muss bei der Wiedergabe bildlich mit dem Original übereinstimmen. Elektronisch eingegangene Buchungsbelege sind grundsätzlich in dem Format aufzubewahren, in dem sie empfangen wurden. Bei E-Rechnungen gelten zusätzlich die Vorgaben für deren strukturierten Bestandteil.

Für die laufende Buchführung enthält die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) einen gesetzlichen Gebührenrahmen. Die Höhe der vollen Gebühr richtet sich nach dem jeweiligen Gegenstandswert und den individuellen Leistungen, die man erhält. Wie dieser ermittelt wird, regelt das StBVV abhängig von der Form der Gewinnermittlung.

Welche Leistungen Ihre Buchhaltung umfasst und welche Vergütung hierfür anfällt, klären wir gerne persönlich mit Ihnen.

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz betrifft die Umsatzsteuer. Ob darüber hinaus eine gesetzliche Buchführungspflicht besteht, richtet sich nach anderen Vorschriften. § 141 AO sieht beispielsweise für gewerbliche Unternehmer eine steuerliche Buchführungspflicht vor, wenn das Finanzamt die dort genannten Voraussetzungen feststellt. 2026 nennt das Gesetz einen Gesamtumsatz von mehr als 800.000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 80.000 Euro im Wirtschaftsjahr. Die Verpflichtung beginnt grundsätzlich mit dem Wirtschaftsjahr, das auf die entsprechende Mitteilung der Finanzbehörde folgt.

Handelsrechtlich enthält § 241a HGB außerdem eine Befreiungsregelung für Einzelkaufleute bis zu bestimmten Umsatz- und Gewinnwerten. Besteht keine gesetzliche Verpflichtung, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und werden auch tatsächlich keine Bücher geführt und Abschlüsse erstellt, kann der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG grundsätzlich durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt werden.