Durch die Coronakrise, die weltweit dazu führte, dass das altbewährte Lieferkettengesetz außer Kraft gesetzt wurde und auch krankheitsbedingt der Mangel an Arbeitskräften zu beobachten ist, musste der Staat etwas unternehmen. Verstärkt wurde die Krise auch durch den Ukraine-Krieg und eine Inflationsrate seit März 2022 von über 7 Prozent. Der Auslöser der Inflation ist immer die verstärkte Nachfrage nach knappen Gütern. In weiser Voraussicht hat deshalb der Deutsche Bundestag und am 20. Mai auch der Bundesrat das Steuerentlastungsgesetz gebilligt, damit die Bürger die anstehenden Preiserhöhungen, besonders im Bereich Energie, vielleicht stemmen können.
Sehr kontrovers wurde im Deutschen Bundestag über die Einmalzahlungen diskutiert, denn sie helfen nur einmalig und nicht auf Dauer. Rückblickend betrachtet haben sich seit Mai 2022 die Energiekosten für Gas und Strom im Schnitt deutlich erhöht und damit wirkt die Energiepreispauschale nicht so hoch, wie die Änderungen der Preise erwarten lassen würden.
Welche Regelungen der Bundesregierung sind neu?
Der Grundfreibetrag
Anhebung des Grundfreibetrages bei der Einkommensteuer für 2022 von 9.984 € auf 10.347 € rückwirkend ab dem ersten Januar 2022. Was bewirkt die Anhebung des Grundfreibetrages um 363 €? Bis zu einem Einkommen von 10.347 € im Jahr ist der Arbeitnehmer von der Zahlung der Einkommensteuer befreit.
Die Werbungskosten
Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird rückwirkend ab dem ersten Januar 2022 um 200 € erhöht und beträgt jetzt 1.200 €. Was heißt das für den Arbeitnehmer? Das Finanzamt berücksichtigt bei der Einkommensteuererklärung einen Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 1.200 € ohne jeglichen Nachweis als Steuerentlastung.
Die Entfernungspauschale
Ab dem 21. Kilometer gibt es für Pendler und für beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung statt aktuell 35 Cent jetzt 38 Cent. Die Anhebung der Entfernungspauschale war erst für den 01. Januar 2024 vorgesehen. Die Regelung gilt rückwirkend ab dem ersten Januar 2022 und ist vorerst befristet bis 2026.
Die Energiepreispauschale
Die Energiepreispauschale ist eine Einmalzahlung für Erwerbstätige in Höhe von 300 €. Wer bekommt sie?
- Steuerpflichtige, die in der Land- und Forstwirtschaft arbeiten (§ 13 EStG)
- Gewerbebetriebe (§ 15 EStG)
- Selbstständige Tätigkeit (§ 18 EStG)
- Nicht selbstständige Arbeit aus einem Dienstverhältnis (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG)
Die Zahlung wird jedem Steuerpflichtigen nur einmal gezahlt, auch wenn er mehrere anspruchsberechtigte Einkünfte oder Erwerbsverhältnisse hat. Der Auszahlungszeitpunkt der Energiepreispauschale ist der 01. September 2022. Die Auszahlung an den Arbeitnehmer soll durch den Arbeitgeber erfolgen. Dazu soll der Arbeitgeber die Energiepreispauschale aus dem Gesamtbetrag der abzuführenden Lohnsteuer des Arbeitnehmers entnehmen. Falls die Höhe der Lohnsteuer dafür nicht ausreicht, ersetzt das Finanzamt die Differenz.
Für Arbeitnehmer, die am 01. September kein Arbeitsverhältnis haben, wird die Energiepreispauschale im Rahmen der Einkommensteuererklärung für 2022 angerechnet. Werden Einkommensteuervorauszahlungen geleistet, kann im dritten Quartal eine Minderung um 300 € vorgenommen werden. Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig, aber nicht sozialversicherungspflichtig. Wurden im Jahr 2022 Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit erzielt, fällt die Energiepreispauschale unter die Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 EStG. In allen anderen Fällen handelt es sich um eine Einnahme nach § 22 Nr. 3 EStG.
Der Kinderbonus
Der Kinderbonus, als Entlastung für die Familien gedacht, ist eine Einmalzahlung in Höhe von 100 € für jedes Kind, ausgezahlt wurde der Kinderbonus im Juli 2022 zusammen mit dem Kindergeld. Der Kinderbonus wird auf den Kinderfreibetrag angerechnet.
Was bedeutet das Steuerentlastungsgesetz für die Rentner?
Aufgrund des gestiegenen Steuergrundfreibetrages auf jetzt 10.347 € fallen etliche Rentenbezieher aus der Steuerpflicht. Das Bundesfinanzministerium geht davon aus, dass rund 80.000 steuerpflichtige Rentner zukünftig nicht mehr steuerlich belastet werden. Des Weiteren plant der Finanzminister Christian Lindner zum 01. Januar 2023 eine weitere Erhöhung des Grundfreibetrages um 285 € und zum 01. Januar 2024 eine erneute Erhöhung um 300 €.
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