1 Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld

1.1 Aus Arbeitgebersicht

1.1.1 Doch wie melden Sie Kurzarbeit an?

1.2 Aus Arbeitnehmersicht

2 Bei Kurzarbeit: Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung 2020

2.1 Voraussetzungen für die Pflicht

2.2 Besonderheiten dieser Einkommenssteuererklärung

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Im Jahr 2020 haben Millionen Menschen aufgrund der Corona-Krise nur noch Kurzarbeitergeld verdient. Das hat vielen Unternehmen geholfen, durch die Krise zu kommen, ohne viele Mitarbeiter entlassen zu müssen. Im April 2020 waren es laut Statista sogar über 6 Millionen Beschäftigte, die in Deutschland Kurzarbeitergeld bezogen. Steuerpflichtige Arbeitnehmer, die noch nie zuvor eine Steuererklärung abzugeben hatten, kamen dadurch oft in die Pflicht, dies dieses Jahr tun zu müssen.

Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld

Die sogenannte Kurzarbeit entsteht, wenn nicht genug Arbeit da ist, für eine komplette Auslastung der potenziellen Produktivität. Es gibt viele Voraussetzungen, die im Betrieb erfüllt sein müssen, um die Angestellten auf Kurzarbeitergeld einzustufen. Dazu zählt beispielsweise, dass mindestens 10% der Mitarbeiter mehr als 10% Entgeltausfall haben müssen. Außerdem müssen dafür in den meisten Fällen natürlich alle Überstunden abgebaut sein. Diese Festlegung gilt bis 31.12.21, wenn der Arbeitnehmer bis Juni 21 Kurzarbeitergeld erhalten hat.

Aus Arbeitgebersicht

Dem Betrieb wird ein Teil der Kosten des Entgelts für die Beschäftigten ersetzt. Zudem werden sogar Sozialversicherungsbeiträge (abzüglich der Arbeitslosenversicherung) pauschal zu 50% (vom 01.01.21 – 30.06.21) oder 100% (01.07.21 – 31.12.21) erstattet. Als Betrieb kann Kurzarbeitergeld bis zu 2 Jahre lang erhalten werden, außer es liegt eine Unterbrechung von mindestens 3 Monaten vor, dann beginnt die Zeitrechnung neu.

Doch wie melden Sie Kurzarbeit an?

  1. Bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur muss ein Formular ausgefüllt werden, damit bestimmt werden kann, dass in Ihrem Betrieb Kurzarbeit notwendig ist. Dann wird geprüft, ob Sie dafür zulässig sind, also alle Voraussetzungen erfüllen.
  2. Sie müssen weiterhin sowohl Gehälter für geleistete Arbeitsstunden als auch das Kurzarbeitergeld zahlen.
  3. Jeden Monat müssen Sie dann die Erstattung des Kurzarbeitergeldes beantragen. Wenn der Antrag bewilligt wird, wird Ihnen das entsprechende Geld für den vergangenen Monat ausgezahlt.

Aus Arbeitnehmersicht

Das Kurzarbeitergeld soll einen Verdienstausfall möglichst ausreichend ausgleichen. Zudem ermöglicht es den Betrieben, wie schon erwähnt, Sie als Arbeitnehmer zu halten. Für Sie als Angestellten bedeutet die Situation, dass die regelmäßige Arbeitszeit gekürzt wird und Sie somit auch weniger verdienen. Die Summe des Kurzarbeitergehalts hängt von Ihrem normalen Netto-Einkommen ab.

Beschäftigte bekommen ca. 60% ihres Netto-Einkommens als Kurzarbeitergeld. Ab dem 4. Monat kann sich das Kurzarbeitergeld erhöhen, auf 70%, allerdings nur, wenn der Entgeltausfall mindestens 50% beträgt. Ab dem 7. Monat wird es dann noch mal um 10% aufgestockt. Angestellte mit Kindern bekommen ein etwas höheres Kurzarbeitergeld, es besteht jeweils 7% mehr Anspruch. Die Erhöhung gilt nur, wenn die Beschäftigten spätestens im März 2021 erstmalig Kurzarbeitergeld gezogen haben, sowie nach einer Unterbrechung von mindestens 3 Monaten nach April.

Bei Kurzarbeit: Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung 2020

Sie brauchten nie eine Steuererklärung abzugeben? Wenn im Jahr 2020 Kurzarbeitergeld bezogen wurde, kann die Abgabe in 2021 für betroffene Arbeitgeber verpflichtend sein. Daher möchten wir Sie hier kurz aufklären, wann das der Fall ist und was Sie beachten müssen.

Voraussetzungen für die Pflicht

Wenn Sie im Jahr 2020 Lohnersatzleistungen von über 410€ erhalten haben, müssen Sie dieses Jahr die Steuererklärung 2020 abgeben. Die Abgabe muss dann bis zum 02.08.21 bei Ihrem zuständigen Finanzamt erfolgen. Mittlerweile geht die Übermittlung einfach und unkompliziert online über „Mein ELSTER„. Was allerdings nicht so einfach ist, ist die Erstellung der Steuererklärung, wenn Sie noch nie eine abgeben mussten. Dabei unterstützen wir Sie gerne, die steuerliche Auswirkung im Blick zu behalten, damit Sie steuerlich das Beste aus der Situation für sich rausholen können. Eine Steuernachzahlung lässt sich womöglich nicht verhindern allerdings kann es förderlich sein, alle Faktoren zu kennen, um die steuerliche Belastung zu optimieren.

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Besonderheiten dieser Einkommenssteuererklärung

Wenn eine Lohnersatzleistung gezahlt wird, ist sie bis zu einer bestimmten Summe steuerfrei. Das gleiche gilt übrigens auch für andere Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld, Transfer- sowie Saison-Kurzarbeitergeld. Es handelt sich dabei in der Regel um steuerfreies Einkommen. Damit Sie sich nicht wundern, wieso es sein kann, dass Sie etwas nachzahlen müssen, erklären wir im folgenden Abschnitt die Ursache.

Wenn allerdings Arbeitslosengeld (nach dem SGB III), Elterngeld, Krankengeld oder andere Entschädigungen für den Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz hinzukommen, handelt es sich um den Progressionsvorbehalt. Diese Leistungen werden demnach bei der Ermittlung des Steuersatzes mit einbezogen. Dieser berechnete Steuersatz wird dann auf die tatsächlich steuerpflichtigen Einkünfte angewendet und in der Einkommensteuer gewichtet, also das ohne die jeweiligen Lohnersatzleistungen. Durch diese Berechnung kann sich ein höherer Steuersatz ergeben, der auf das zu versteuernde Einkommen angewendet wird. Es kann dadurch für Sie zu einer Nachzahlung an das Finanzamt kommen.

Wir hoffen, dass wir die meisten häufigen Fragen in diesem kurzen Überblick klären konnten. Durch die Corona-Pandemie sind für die Einkommenssteuererklärung einige Aspekte hinzugekommen, die beachtet werden müssen. Gemeinsam können wir Ihre steuerliche Belastung im Blick behalten und Ihre steuern trotz Kurzarbeitergeld optimieren.

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