Ver­hei­ra­te­te Paa­re, die ein Kind erwar­ten, kön­nen durch einen Wech­sel der Steu­er­klas­se viel Geld ein­spa­ren und sogar ein höhe­res Eltern­geld erzie­len – und das ganz legal. Wich­tig ist, dass der Steu­er­klas­sen­wech­sel vor der Geburt durch­ge­führt wird. Wie der Spar-Trick genau funk­tio­niert und was dies für Aus­wir­kun­gen haben kann, erfah­ren Sie im wei­te­ren Blogeintrag.

Die Steu­er­klas­sen

Bevor wir Ihnen den Trick mit dem Steu­er­klas­sen­wech­sel erklä­ren, wol­len wir zunächst kurz über die Steu­er­klas­sen selbst spre­chen. Jeder Arbeit­neh­mer in Deutsch­land wird je nach Fami­li­en­stand in eine von sechs Lohn­steu­er­klas­sen zuge­ord­net. Die­se Zuord­nung erfolgt durch das Finanz­amt. Die Lohn­steu­er­klas­se 1 wird auto­ma­tisch Allein­ste­hen­den zuge­wie­sen. Allein­er­zie­hen­de wer­den der Lohn­steu­er­klas­se 2 zuge­ord­net. Haben Arbeit­neh­mer jedoch meh­re­re Jobs, bekom­men die­se für den zwei­ten Job Steu­er­klas­se 6 zuge­ord­net. Ver­hei­ra­te­te Paa­re kön­nen zwi­schen drei Kom­bi­na­tio­nen der Lohn­steu­er aus den Klas­sen 3, 4 und 5 wäh­len. Wenn ein Part­ner mehr als der ande­re ver­dient, soll­te der­je­ni­ge, der mehr ver­dient, in Steu­er­klas­se 3 sein und der gerin­ger ver­die­nen­de Part­ner soll­te in Steu­er­klas­se 5 sein. Ver­die­nen Part­ner unge­fähr gleich viel, kön­nen zwei Mal die Steu­er­klas­sen 4 kom­bi­niert wer­den. Die letz­te Kom­bi­na­ti­on besteht aus Steu­er­klas­se 4 und der Steu­er­klas­se 4 mit Fak­tor. Hier­durch kön­nen Steu­er­nach­zah­lun­gen ver­mie­den werden.

Wie Sie Steu­ern durch einen Wech­sel der Lohn­steu­er­klas­se einsparen

Ein Wech­sel der Lohn­steu­er­klas­se ist gera­de vor einer Geburt sehr sinn­voll. Denn so kann das Eltern­geld erhöht wer­den. Eltern- und Mut­ter­schafts­geld rich­ten sich nach dem Net­to­ver­dienst der letz­ten zwölf Mona­te vor der Geburt. Hier­bei wird der Net­to­ver­dienst des Eltern­teils berück­sich­tigt, der die Kin­der­be­treu­ung über­wie­gend über­nimmt. Daher soll­te der Eltern­teil, der nach der Geburt zu Hau­se bleibt und Eltern­geld bezie­hen wird, in eine güns­ti­ge­re Steu­er­klas­se wech­seln. Denn je höher das Net­to­ein­kom­men ist, des­to höher wird auch das Eltern­geld berech­net. Zwar muss bedacht wer­den, dass in der ers­ten Zeit nach dem Wech­sel weni­ger Net­to­ein­kom­men für das Paar zur Ver­fü­gung steht. Aller­dings kann dies im Nach­hin­ein durch Steu­er­erklä­run­gen aus­ge­gli­chen werden.

Was Sie sonst noch wis­sen müssen

Um die Steu­er­klas­se wech­seln zu kön­nen, müs­sen Sie bei Ihrem zustän­di­gen Finanz­amt den „Antrag auf Steu­er­klas­sen­wech­sel bei Ehe­gat­ten“ aus­ge­füllt vor­le­gen. Damit der Wech­sel gelingt, muss der Antrag sie­ben Mona­te vor dem Monat, in dem der Mut­ter­schutz beginnt, bean­tragt wer­den. Gesetz­lich wur­de der Steu­er­klas­­sen-Trick schon 2009 vom Bun­des­so­zi­al­ge­richt aner­kannt. Aller­dings hat eine Geset­zes­än­de­rung 2013 dafür gesorgt, dass der Steu­er­klas­sen­wech­sel zur Erhö­hung des Eltern­gel­des erschwert wur­de. Wir bera­ten Sie ger­ne zu Ihrer per­sön­li­chen Situa­ti­on in unse­rem Esse­ner Büro.